Werner (von Rosenegg), Dekan des Klosters Reichenau, regelt gegenüber Propst und Konvent des Wengenstifts zu Ulm das künftig zu beachtende Verfahren bei der Propstwahl, bestimmt die Fälle, in denen der Rat der Stadt Ulm den Propst zu strafen befugt ist, und trifft Verfügungen zur Rechnungslegung des Stifts und zur Beilegung eventueller interner Konflikte.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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