Gerhartt von Langenbach soll Gerhartt vom Horn, Schultheiß zu Engere (Engere) eine jährliche Rente und Gülte geben von 3 1/2 Gulden Röder Geld (reder gelt), je 24 Röder Albus, die für ein Gut gezahlt werden und in das Haus des Schultheißen nach Engers geliefert werden sollen, so lange er lebt, aber nicht länger. Datur hat sein Schwager Gerhartt vom Horn seine Leibzucht (lypptzucht), das er von Mergen seiner verstorbenen Frau, Gerhartt von Langenbachs Base, diesem als dem nächsten Erben der Verstorbenen gegeben. Die 3 1/2 Gulden sollen jährlich am Martinstag bezahlt werden. Geschieht dies nicht, so fällt der Hof zu Dorndorf (Dorndorff) als Unterpfand an Gerhartt vom Horn, bis Gerhartt von Langenbach oder seine Erben bezahlt haben.

Show full title
Hessisches Hauptstaatsarchiv
Data provider's object view