Klage wegen unberechtigter Steuererhebung und Pfändung von den Hofleuten, Pensionären, Hausmannen und Pachtleuten der Klöster, Stifte und Kirchen zu Köln durch den Beklagten im Okt. 1569 anläßlich der 1566 bewilligten Reichstürkensteuer. Betroffen sind (1) Dekan und Kapitel zu St. Gereon und deren Halfmänner Wilhelm Stein zu Wissersheim (Kr. Düren) im Amt Nörvenich und Martin zu Heppendorf (Kr. Bergheim) im Amt Bergheim, (2) Dekan und Kapitel zu St. Andreas und deren Halfmann Johann Cremer auf den Hof Walhoven (bei Dormagen) sowie der Schultheiß zu Dollendorf (s Bonn-Beuel) im Amt Löwenburg namens Kaspar Kochem, (3) das Stift St. Aposteln und dessen Halfleute Adolf zu Rheindorf (Stadt Bonn) im Amt Löwenburg, Lorenz Brand zu Niederembt (Kr. Bergheim) im Amt Bergheim, Godert Finck zu Omagen (Stadt Kaster, Kr. Bergheim) im Amt Kaster, Johann Coln (Kolen) im Tal zu Buir (Kr. Bergheim) im Amt Nörvenich und Johann Wall zu Eggersheim (Kr. Düren) im Amt Nörvenich, (4) Dekan und Kapitel ad gradus Mariae und deren Halfmänner Ulrich Hillebrands Sohn zu Dorweiler (Kr. Euskirchen) im Amt Nörvenich und Thonis Schmitz zu Heimersheim im Amt Sinzig, (5) Jungfrauen zu St. Maria im Kapitol und deren Hofmänner Gills Kroy (Croe) zu „Borßnich“ (Borschemich ?, Kr. Erkelenz), Johann Schluppen und Johann Huchsen im Amt Grevenbroich, (6) Äbtissin zu St. Maria im Kapitol und deren Halfmann zu Efferen (Gem. Hürth, Kr. Köln) auf dem großen Hof und Schultheiß Thonis zu Fischenich (Gem. Hürth, Kr. Köln) im Amt Bergheim, (7) Abt und Konvent zu St. Pantaleon und deren Halfmänner Ulrich zu Elsdorf und Kirstgen zu Brockendorf (Gem. Elsdorf, Kr. Bergheim) im Amt Bergheim, Matthiß Julich im Amt Euskirchen, Heinrich Im Loen im Amt Brüggen, ein weiterer Halfmann im Amt Kaster, ferner Güter zu Ahrweiler, Süchteln und ein Teil des „Hochenbrocher“ Zehnten sowie Simon auf dem Fronhof in Embken (Kr. Düren) im Amt Nideggen, (8) Abt und Konvent zu Groß-St. Martin und deren Halfmann zu Flittard (Stadt Köln) im Amt Porz und schließlich (9) die Kartäuser zu Köln und deren Halfmann Dietherich Kaldenich zu Fischenich im Amt Bergheim. Als diese Halfleute sich weigerten, die Türkensteuer an den Herzog von Jülich und Berg zu entrichten, ließ dieser unter Androhung der Strafe des Turms Geld und Vieh bei ihnen pfänden (Zahlenangaben in Q 2). Der Beklagte erwidert, das Pachtverhältnis gebe den Kölner Pachtherren keine „Oberheit“ gegen die Person des Zins-, Gult- oder Pachtgebers, insbesondere wenn dieser in fremden Hoheitsgebieten eingesessen ist. Da sich die besteuerten Personen und Güter in jül. und berg. Ämtern befinden, seien sie der hohen und niederen Obrigkeit des Herzogs von Jülich und Berg unterworfen. Dem Beklagten stehe als Landesherrn das „ius collectandi“ zu. Als Landherr dürfe er seine Untertanen pfänden, um sie zum Gehorsam zu bringen. Der Beklagte zitiert den Grundsatz: „Siquidem princeps imperii in suo principatu omnia possit, quae imperator in imperio. Et praesumptio pro principe contra subditos sit“. Er verweist ferner darauf, daß der Erzbischofvon Trier bei den Grafen von Neuenahr und von den Gütern der Kölner Geistlichkeit im trierischen Hoheitsgebiet die Türkensteuer unwidersprochen eingezogen hat. In mehreren schärferen RKG-Mandaten wird der Beklagte - schließlich bei Androhung der Reichsacht (28. Jan. 1572, 26. Jan. 1580) - dazu angehalten, die

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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