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Verfahren gegen den zum Oldermann gewählten Goldschmieds Gerdt Oswalt wegen Fälschung der Geburtsurkunde
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Enthält: Goldschmied Gerdt Oswalt gen. Verheiden wurde im Jahr 1556 zum Oldermann gewählt. Es entstand ein Streit zwischen Rat und Schohaus. Der Rat nahm das Recht in Anspruch, die Qualifikation des Gewählten zu prüfen. Das Schohaus ließ am 22. Mai durch Johan Menneman vortragen, nach altem Recht genüge die Prüfung durch das Schohaus. Der Rat beharrt aber bei seiner Ansicht und gibt dieses am 10. Juli den Gildemeistern Johan Menneman, Dirick Koerdinck und M. Johan Beldensnider bekannt. Er verlangt, dass Oswalt durch Briefe und Siegel nachweise, dass er frei, echt und recht geboren sei, somit würdig sei, Aldermann und damit Ratsperson zu sein. Am 13. November 1556 legte Oswalt dem Rat einen Geburtsbrief der Stadt Nimwegen vor. Er wies Rasuren und Zusätze auf und bezeugte in seiner gefälschten Gestalt die eheliche Geburt Oswalts. Diese war schon früher von Dirick Ovelacker angezweifelt worden, was dem Rat bekannt war. Oswalt wurde verhaftet. Er gab die Fälschung zu, behauptete allerdings, sein + Bruder habe sie ausgeführt. Der Rat will zunächst folgende Strafe verhängen: Ostwalt soll auf dem Kaek gestellt, die gefälschte Urkunde soll ihm auf die Brust gesteckt und er dann gegen Bürgschaft und Urfehde aus Stadt und Land gewiesen werden, bis er Bürgen stellt, soll er gefangen bleiben. Auf Bitten seiner Verwandten und der Alter- und Meisterleute wird die entehrende Strafe des Kaeks etc. in eine Geldstrafe von 100 Thalern umgewandelt. Vor dem Freigrafen Herman von Melschede bekannte O. am 9.12.1556 nochmals seine Schuld, bedankte sich für die gnädige Strafe und leistete Urfehde. Er versprach, sich nicht zu rächen und nicht wieder nach Münster zu kommen. Er will sich von seinem eidlichen Versprechen nicht absolvieren lassen und verpfändet mit seiner Frau Katharina sein ganzes Vermögen. O. begab sich zunächst nach Tecklenburg. Schon Ende Dezember ließ er durch den Grafen Konrad von Tecklenburg den Rat bitten, ihm die Rückkehr nach Münster zu gestatten. I. J. 1557 verwandte sich die Stadt Coesfeld, wo seine Mutter und Schwäger wohnten, für ihn. Im August 1558 richtete er selbst eine Eingabe an den Rat. Von Oktober 1559 an verwandten sich oft und energisch Graf Johan von Waldeck für O. beim Rat; ebenso Graf Albrecht zu Hoya und Graf Bernhard zu Lippe. Der Rat erteilt aber stets abschlägige Antworten, worüber der Graf von Waldeck sehr ungehalten ist; er rät zu einer gütlichen Einigung mit seiner und des Bischofs Hilfe. Inzwischen ist O. nach Osnabrück übergesiedelt. Er setzt nun alle Hebel in Bewegung, um wieder nach Münster zu kommen. Sein Antrag beim Reichskammergericht, ihn von seinem Urfehdeeid zu absolvieren, wurde i. J. 1561 zurückgewiesen. Die Grafen von Waldeck und Lippe wenden sich an den Bischof Bernard der um Bericht ersucht. Am 26.8.1561 erstattet ihm der Rat den Bericht. Unter dem 13.9.1561 stellt O. in einer langen Schrift die ganze Angelegenheit dar und betont, dass seine Urfehde erzwungen sei. Diese Schrift stellt er dem Rat zu und schreibt gleichzeitig an die Bürgermeister Herman Heerde, Dr. Henrich Vendt und Dr. Christian von der Wick. Der Rat stellt darauf eine Gegenschrift auf, in der er die Schrift des O. als lügenhaft und schmähhaft bezeichnet. Abschrift davon erhalten am 5. 12. 1561 die Bürgen Oswalts mit der Mahnung, ihn zu veranlassen, von seinem Vorgehen abzulassen. Am 18.8.1562 richtet O. wiederum eine Eingabe an den Bischof, der er eine Abschrift seiner Schrift vom 13.9. 1561 beifügt. Der Rat antwortet dem Bischof am 22.9.1562. Die Bürgen Oswalts: Johan Billick und Bernt Goltsmit in Coesfeld, Kaufhändler Johan Glandrup am Fischmarkt, Bäcker Anton Schmitjohan und Albert Rupe in Münster bemühen sich, Oswalt zur Ruhe zu bringen. Im J. 1563 erwirkt der Graf von Waldeck für Oswalt ein Reskript des Papstes, wonach O. in den früheren Stand (vor Leistung der Urfehde) zurückversetzt und die Entscheidung durch ein geistliches Gericht zugelassen wird. Der Graf bittet den Bischof aber um gütliche Vermittlung, um einen langen Prozess zu vermeiden. Der Rat erklärt die päpstliche Entscheidung für erschlichen. Dem Grafen von Waldeck antwortet er nicht mehr, worüber dieser sich beim Bischof beschwert. Der Rat erklärt, eine Lösung von dem Eide könne nur durch das Reichskammergericht erfolgen. Die Alter- und Meisterleute billigen das Verhalten des Rats in einer Eingabe an den Bischof vom 21.8.1564. Der Rat stellt beim Reichskammergericht den Antrag auf Erlass eines Verbotes gegen den Bischof von Münster, dessen Generalvikar, den Grafen von Waldeck und Oswalt, gemäß der päpstlichen Entscheidung gegen den Rat vorzugehen. Der Antrag wird am 29.2. 1564 abgelehnt. I. J. 1565 stellte Oswalt beim Kammergericht den Antrag auf Lösung von seinem Eid, da dieser (d.i. die Urfehde) durch Drohungen erpresst sei. Das Kammergericht teilt den Antrag dem Rat in Münster am 12.9. 1565 mit. Der Rat erwidert am 22. Januar 1566. Am 22.1.1567 wendet sich o. an die Alten- und Meisterleute. Er weist darauf hin, dass mit seiner Hilfe die Restitution der Gilden gelungen sei, und bittet, ihm jetzt bei seiner Restitution behilflich zu sein. Im April ersucht der Rat in Münster den Rat in Osnabrück, den Oswalt anzuhalten, seine Urfehde zu halten. Die Bürgen Oswalts gehen nun auch gegen ihn vor und erreichen, dass der Rat in Osnabrück ihn gefangen setzt. Der Bischof Johan von Osnabrück und Münster billigt das. Der Bürgermeister Dr. Henrich Vendt erstattet dem Bischof Bericht. Ein Befehl des Kölner Offizialgerichtes, die Sache ruhen zu lassen, wird vom Rat nicht befolgt, da er dem Gericht nicht unterworfen sei. Dr. Godfrid Gröppers und Dr. Johan Harderath erstatten dem Rat Rechtsgutachten. Der Bischof sucht zu vermitteln; Oswalt soll auf die Klage des Rats antworten und entlassen werden, wenn er Bürgen stellt (13. Juni 1567). Hingegen wendet sich Oswalt in einer Eingabe an den Bischof vom 21.6. 1567. Der Rat fertigt dann dem Syndikus Dr., Christian von der Wick, .die Ratsverwandten Johan Overhagen, Herman Menneman und Christoffer Cloet, den Freigrafen Herman von Melschede, den Stadtsekretär Herman tor Floett und Johan Kelner gen. Slunckrave ab, um in Osnabrück Klage gegen Oswalt zu erheben; Vollmacht vom 28.6.1567. Nach ihrer Rückkehr erstattet der Stadtsekretär am Tage Maria Heimsuchung schriftlichen Bericht. Der Rat in Osnabrück läßt die Klage zu, hat aber gegen die Anwendung der Tortur Bedenken. Der Rat stellt ein Verzeichnis von Frageartikeln auf, auf die Oswalt antworten soll. Am 17. August beantwortet Oswalt die Fragen. Zur Vernehmung hat der Rat den M. Gerhard Leisting nach Osnabrück geschickt. Abschrift der Antwort schickt der Bischof dem Rat am 25. August; er regt wiederum an, den Oswalt gegen Bürgschaft zu entlassen. Der Rat lehnt das am 5. September ab; er ersucht den Rat in Osnabrück, den O. erneut zu vernehmen; O. soll auf die Fragen einfach mit "ja' oder "nein' antworten. Anfangs Oktober schickt der Rat den Bürgermeister Dr. Henrich Vendt und den Kämmerer Hilbrand Plönies zum Bischof. Am 13. Oktober 1567 bekennt dann Oswalt dem Bischof seine Schuld, die Angabe des Rats sei richtig, er sei verführt. Er bittet, den auf den 22. Oktober angesetzten Gerichtstag aufzuheben. Vorher hatte er schon erklärt, seine Doktoren (Rechtsbeistände) hätten zuviel getan, d. h. zuviel behauptet. Der Bischof hebt, nachdem Oswalts Frau Grete ihn angerufen hat, den Gerichtstag auf, da eine peinliche Frage wegen des Geständnisses des O. nicht mehr nötig sei. Der Rat hatte bereits seinem früheren Abgesandten (an Stelle des Overhagen aber den Ratsherrn Bernard von Oeseden) Vollmacht zu dem Gerichtstag gegeben. Oswalt wird dann am 20. Oktober in Osnabrück erneut vernommen und unterschreibt alle Fragen des Rats mit "bekenne wahr". Am 9. November schickt der Bischof seine Räte Franz von Lüninck und Wilhelm von Platten nach Münster, um eine gütliche Erledigung mit dem Rate zu versuchen. Der Schritt hatte Erfolg. Am 19.11.1567 bekennt O. vor dem Richter Michael Rotgers erneut seine Schuld, leistet erneut Urfehde und wird aus der Haft entlassen.
Archivale
Edition: Heinrich Offenberg, Bilder und Skizzen aus Münsters Vergangenheit, Bd. I, S. 17.
VgI. Geisberg, Goldschmiedegilde, S. 58.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.