Abt Vitus, Prior und Konvent von Salmansweiler bekunden, daß sie dem Hans Kettenagger zu Burgow des Klosters Hof daselbst mit allen Zugehörungen und Gerechtigkeiten, wie den sein sel. Vater Stoffel Kettenagger zu Leiblehen hatte, zu Leiblehen verliehen haben. Hans soll den Hof in gutem Zustand halten wie andere Leiblehen, doch behält sich das Kloster die Hölzer vor, aus denen er weder Zimmer- noch Brennholz ohne Genehmigung des Klosters hauen darf. An jährl. Zins soll er entrichten das vierte Teil von allen Äckern, 2 Pfund 10 Schilling Konstanzer Währung zu Hofzins, 8 Hühner, 3 Viertel Eier, 1 Viertel Öl, 1 Hofhenne; für den Garten hinterm Haus soll er, wenn er ihn nicht baut, 1 Pfund Pfennige geben, wenn er ihn baut, das Viertteil. Die Landgarbe muß er vom Feld in des Klosters Haus zu Burgow, das ausgedroschene Korn in des Klosters Haus zu Riedlingen führen, das Geld auf Martini, die übrigen Abgaben zu ihrer Zeit nach Riedlingen liefern. Dafür will das Kloster ihn bei der genannten Gült lassen, Zins und Landgarbe nicht steigern, von der Landgarbe Stroh und Priet, von jedem 4. Jauchert im Winteresch 18 Pfennig, im Haferesch 9 Pfennig Schnittergeld geben. Zum Dreschen dar Landgarbe stellt das Kloster 2, der Lehensmann 1 Drescher; er muß aber alle Drescher verpflegen und erhält dafür je Dreschtag 1 Viertel Riedlinger Meß vom ausgedroschenen Korn. Das Dreschzeug mit Ausnahme der Säcke muß der Lehensmann stellen. Er darf niemanden Vogtrecht geben, da es ein eigner freier Hof des Klosters ist. Hans Kettenackher soll sich dem Kloster leibeigen geben, was bereits geschehen, und sich wie andere Leibeigene des Klosters verhalten und dem Kloster mit Gebot und Verbot, Reisen und Reissteuern gehorsam sein und kein Schirmverhältnis ohne Wissen des Klosters annehmen. Er ist verpflichtet, jedes Jahr 2 Wagenfuhren von Riedlingen nach Pfullendorf zu tun, doch kann das Kloster sich auch statt der Wagenfuhren je Fuhr 10 Batzen geben lassen; tut er die Fuhren, so soll man ihm zu Pfullendorf Essen und den Pferden Futter geben. Frondienste zu Riedlingen muß er wie andere auf Befehl des Pflegers zu Pfullendorf oder des Hauswirts zu Riedlingen leisten. Mit dem Wässern soll er keine Neuerung machen, sondern wie von altersher wässern, damit den Gütern des Klosters kein Schaden widerfährt. Der Lehensmann hat die Einhaltung der vorgeschriebenen Punkte eidlich gelobt; hält er sie nicht ein, so fällt der Hof dem Kloster heim, was bei seinem Tode ohnehin der Fall ist

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Baden-Württemberg
Objekt beim Datenpartner