Gf. Gottfried zu Oettingen und die Reichserbtruchsessen Froben und Wilhelm Heinrich leihen für sich selbst und als Vormünder der Reichserbtruchsessen Christoph Marx und Friedrich ihrem Untertan Jacob Schielin zu Blochingen zur Erbleihe einen Hof daselbst an der Scheerer Gasse, den vorher Georg Wächter daselbst innehatte. Der Empfänger darf die Erbgerechtigkeit daran nur mit Zustimmung der Herrschaft versetzen und verkaufen und muß den Hof in baulichen Ehren halten. Jährlich hat er gen. Geld- und Naturalabgaben nach Scheer und an das Spital zu Mengen zu entrichten sowie Steuern und Dienste nach Gewohnheit zu leisten. Bei jedem Besitzwechsel muß der Hof unzerteilt von einer Hand neu empfangen werden und ist ein seinem Zustand entsprechender Ehrschatz zu leisten. Bei Verstoß gegen die Leihebedingungen tritt Heimfall zur freien Verfügung ein.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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