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Adalbert [von Schleifras], Abt von Fulda, bekundet für sich und
seine Nachfolger, dass er Johann Konrad Brindel, Doktor der Medizin, zur
Zeit kurm...
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Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1701-1710
1706 Februar 22
Ausfertigung, Pergament, mit Pergamentstreifen angehängtes Siegel in Holzkapsel
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: So geschehen Fuld den zwey und zwantzigsten Februarii deß ein taußent siebenhundert und sechsten jahrß
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Adalbert [von Schleifras], Abt von Fulda, bekundet für sich und seine Nachfolger, dass er Johann Konrad Brindel, Doktor der Medizin, zur Zeit kurmainzischer Keller und Salzdirektor in [Bad] Orb, sowie dessen Ehefrau und seinen Erben auf dessen Bitten hin die bereits erschlossenen und die noch zu erschließenden Salzquellen in [Bad] Salzschlirf mit allen Rechten und allem Zubehör in Erbpacht verliehen hat. Als Erbzinsgut sind die Salzquellen von allen Abgaben wie Kontributionen, Einquartierungen und Diensten befreit. Johann Brindel kann nach Salzquellen graben, diese in Brunnen fassen, das Salz [in Form von Sole] in Röhren leiten, dazu das Bachwasser in Höhe eines halben Schuhs benutzen, Salzpfannen und Siedehäuser bauen, so viel Salz sieden, wie er will und dieses Salz ohne Widerspruch wie sein Eigentum nutzen. Johann Brindel ist dafür verpflichtet, dem Kloster für die fürstliche Hofhaltung nach Bedarf jeden Monat oder jedes Quartal einen Erbzins zu geben. Im Jahr 1706 beläuft sich dieser Zins auf acht Malter, im Jahr darauf auf 16 Malter, danach auf 24 Malter Salz, danach gleich bleibend 24 Malter. Für jedes Malter Salz wird ein Höchstpreis von fünf Gulden je Malter festgelegt. Beim Tod des Fuldaer Abtes ist Johann Brindel verpflichtet, 30 Gulden Fallgeld zu entrichten und sich das Lehen durch den neuen Abt bestätigen zu lassen; im Übrigen bleiben er und seine Nachfolger von anderen Lehngeldern befreit. Bevor die Salzquellen jedoch durch Verkauf oder Tausch in fremde Hände gelangen, besitzt das Kloster ein Vorkaufsrecht; eventuelle Käufer müssen dann statt des Lehngelds eine einmalige Summe in Höhe von 100 Reichstalern an das Kloster entrichten. Wegen des für das Salzsieden (saltzsod) benötigten Brennholzes wird festgelegt, dass Johann Brindel die Freiheit besitzt, dieses beim Forstamt des Klosters, bei Untertanen oder Fremden als ganze Stämme zu kaufen, zu zerteilen und sich liefern zu lassen. Weiter wird bestimmt, dass, außer bei Salzmangel, kein fremdes Salz eingeführt, aber auch kein Salz von den genannten Quellen ausgeführt werden darf. Johann Brindel darf das Salz ansonsten verkaufen, wohin er will. Sollte das Salz auf Wochen- oder Jahrmärkten in Städten oder Dörfern angeboten werden, erhält der Konvent den ihm zustehenden Anteil und die Zolleinnahmen. Daneben wird Johann Brindel zugestanden, sich kostenlos einen Lagerplatz für das Brennholz zu beschaffen, wobei er von einem Untertanen des Klosters eine entsprechende Fläche erwerben kann. Weiter erhalten er und seine Salzsieder einen freien Haustrunk, nicht jedoch die Tagelöhner. Mit den Wirten von [Bad] Salzschlirf wurde vereinbart, dass Johann Brindel für diesen Trunk das Niederlagsgeld abführen muss, jedoch keine weiteren Gebühren an die [Bad] Salzschlirfer Rechnung. Ankündigung der Unterfertigung. Siegelankündigung. Handlungsort: Fulda. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers)
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: (Adalbert abbt manu propria [links unter der Plica])
Vermerke (Urkunde): Siegler: Rentkammer des Klosters Fulda
Das Niederlagsgeld bezeichnet die von einer Gemeinde erhobene Steuer für den zum Verkauf bestimmten Wein, vgl. DRW IX, Sp. 1491-1492.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.