Prozess Kartause / Altmünster. Johannes, Scholaster von St. Johannes, gibt in Abschrift die Appellation des Vertreters von Altmünster, Eckehard von "Mosebach": Die Kartause hat sich in einem Libell an den vom Erzbischof delegierten Dekan von St. Stephan gewandt, ebenso Altmünster. Als die Kartause sah, daß sie nicht durchdringen würde, erreichte sie vom Erzbischof die Verweisung an den Dekan der Kirche Heiligenstadt ("Helgenstad") und legte eine neue Klagschrift vor. Gegen das von diesem Dekan nach anfänglicher Untätigkeit erlassene Zwischenurteil wendet sich Altmünster und bittet den Scholaster von St. Johannes um Nichtigkeitserklärung. "Et fuit procuratus" 1358.