Martin Bischof, servus servorum Dei (Papst Martin V.), erlässt an den Magister Peter Nardi, seinen Kaplan und der Angelegenheiten (causarum) des apostolischen Palastes Auditor Folgendes: da Johannes Mendig von Breisig, Kanoniker der Kirche zu St. Cassius in Bonn, kölnscher Diözese, nach Inhalt seiner Eingabe die Pfarrkirche zu Urmitz infolge freiwilliger Resignation ihres bisherigen Rektors Henrich von Rheineck in die Hände Johannes Burggrafen zu Rheineck - geschehen vor Conrad Matthias von Bonn, mainzischer Diözese Klerikers und kaiserlichen Notars - von dem genannten Burggrafen, als rechtmäßigem Patron jener Kirche erhalten habe, Nicolaus Wystrate aber, der sich für einen Kleriker kölnscher Diözese ausgebe, durch einen andern wahren Patron jener Kirche, nämlich den von Alters her in ruhigem Besitze des Patronats gewesenen Archidiakon des heiligen Castor in Karden in der Trierschen Kirche, jetzt Wilhelm von Weida, in deren Besitz gelangt und eingesetzt zu sein behaupte, und zwar infolge des Todes des Johannes Himel, ihres außerhalb der Pfarrei (curiam) verstorbenen Rektors, auch die bischöfliche Bestätigung auf dem kanonischen Wege erhalten habe - Johann Mendig von Breisig daher verlange, dass er zum Rektor der Kirche eingesetzt und Nikolaus entfernt werde; da ferner der Archidiakon Wilhelm von Weida diese Streitsache dem Johann von Mendig, Dekan der Kirche zu St. Simeon in Trier, jedoch ohne apostolische Delegation, zur Abhör und Entscheidung übertragen, dieser Dekan auch einige Verhandlungen gepflogen, aber ohne Abschluss, da Nikolaus Wystrate behaupte, dass er eine päpstliche Provision auf die gedachte Pfarrei habe, und verlange, dass der genannte Johann von Breisig vor den Propst der Kirche des heiligen Martinus zu Numartia (Nvmarcien), Simeon von Boppard, welcher sich damals zu Koblenz aufgehalten, und der Exekutor des gedachten Provisionsschreibens sei, geladen werden möge, dieser Propst auch, ohne zum Abschluss zu kommen, Unterhandlungen gepflogen, deshalb von Johann von Breisig Appellation an den päpstlichen Stuhl eingelegt worden: So habe er, der Papst (Martin V.) nun ihm, dem Eingangs genannten Petrus Nardi, diese Appellation übertragen; dieser habe sodann den Nicolaus Wystrate vorgeladen. (Hier scheint vorausgesetzt zu werden, daß Wystrate ausbleibe, vielleicht weil seine Provisionsurkunde ungültig war; deshalb heißt es weiter:) Da aber in der Appellationsschrift angegeben sei, dass auch die Präsentation des Johann von Breisig als unkanonisch bezeichnet werde, so solle Nardi, sobald er über die Insinuation der an Nikolaus erlassenen Vorladung oder überhaupt über die gesetzliche Devolution der Streitsache Gewißheit erhalte, dem Johannes von Breisig die gedachte Pfarrei mit allen Rechten und Zubehören übertragen, indem der Papst, im Falle, dass keinem der beiden Präsentierten ein rechtlicher Anspruch auf die Pfarrei zustehe, für Johann von Breisig die etwa vorhandenen Unregelmäßigkeiten ergänze. Zugleich erhält Petrus Nardi den Auftrag, den Johann von Breisig oder dessen Prokurator in den körperlichen Besitz des Benefiziums, das bisher durch einen Vikar verwaltet worden, und dessen Einkünfte 12 Mark Silber nicht übersteigen, entweder selbst oder durch einen Stellvertreter einzusetzen, zu schützen und jeden unrechtmäßigen Inhaber zu verjagen. Alles dies solle geschehen, auch wenn dem Erzbischof von Trier und dem zeitlichen Archidiakon der St. Castorkirche zu Trier von dem päpstlichen Stuhle durch etwaige besondere Vergünstigung eingeräumt worden sei, dass sie zur Annahme eines von dem päpstlichen Stuhle zu einer Stelle, für welche sie die Provision hätten, designierten Geistlichen nicht angehalten werden könnten (diese Vergünstigungen sind demnach für den vorliegenden Fall aufgehoben). Endlich heißt es: und obschon der besagte Johann Breisig schon ein Kanonikat an der St. Cassiuskirche zu Bonn habe, Altarist der 11000 Martyrer in der Kirche zu Villich (Vilicen) sei, und eine Präsentation zu der Pfarrkirche in "Bergelucoldis", Kölnscher Diözese, habe, deren Patron ein Laie sei, so werde demselben doch gestattet, die Pfarrei Urmitz und die zu "Bergelucoldis", deren Ertrag 10 Mark Silber nicht übersteige, 6 Monate lang zusammen zu besitzen, vorausgesetzt, dass von ihm für Seelsorge und Gottesdienst in denselben Sorge getragen werde; vor Ablauf dieser 6 Monate jedoch müsse er eine dieser Pfarreien gegen ein anderes Benefizium (ohne Seelsorge) vertauschen, widrigenfalls er die zuerst verlangte Pfarrei verlieren, und diese als vakant angesehen werden solle.