Die Richter der Aschaffenburger Kirche beurkunden: Konrad Rasor, Vikar und Subkustos des Stifts Aschaffenburg, hat vor ihnen Klage gegen den Aschaffenburger Bürger Engelbold Breithaupt (Breytheibet) erhoben und durch seinen Anwalt und Familiaren Walter von Schaafheim eine Klageschrift vorlegen lassen. Diese und die am 8. November (feria sexta proxima post festum Omnium Sanctorum) 1359 protokollierten Entgegnungen des Beklagten sind hier im Wortlaut inseriert: Der Beklagte besitzt derzeit den Hof des verstorbenen Siegfried Kalp in dem Dorf Mainaschaff (Aschaf), was dieser bestätigt. Von diesem Hof und den zugehörigen Gütern steht der Vikarie am Heiligkreuzaltar in der Stiftskirche zu Aschaffenburg ein jährlicher Zins von 1 Malter Roggen (siligo) zu, was der Beklagte bestreitet. Der Kläger ist seit langem unbestrittener Inhaber dieser Vikarie und der ihr zustehenden Einkünfte, wogegen der Beklagte keinerlei Einwände erhebt. Die Vorgänger des Klägers haben seit unvordenklichen Zeiten den erwähnten Zins bezogen, was der Beklagte bestreitet. Der Beklagte hat dem Kläger diesen Zins im Jahr 1356 geliefert. Der Beklagte bestätigt dies, wendet aber ein, daß er den Zins nicht von dem Hof, sondern von 4 Hufen geliefert hat, auf die er in der Zwischenzeit Verzicht geleistet hat. Im laufenden Jahr hat der Beklagte dagegen den Zins nicht entrichtet, was dieser auch nicht bestreitet. Der Kläger behauptet nun, daß dies widerrechtlich erfolgt ist, während der Beklagte einwendet, daß er rechtlich nicht mehr zur Entrichtung des Zinses verpflichtet ist. Der Kläger bittet daher die Richter, den Beklagten zur Entrichtung des Zinses und zur Übernahme der Prozesskosten zu verurteilen. Nach der Untersuchung der von beiden Parteien vorgelegten Beweismittel und dem Verhör der von ihnen beigebrachten Zeugen sprechen die Richter nun ihr Endurteil in der Sache. Sie verurteilen den Beklagten zur Entrichtung des strittigen Zinses und der inzwischen aufgelaufenen Zinsrückstände in Höhe von 3 Malter Roggen. Außerdem hat der Beklagte die Prozesskosten zu tragen, deren Höhe die Richter noch festlegen werden.