Markgraf Ernst von Brandenburg, Herzog in Preußen, und Wolfgang Wilhelm, Pfalzgraf bei Rhein, Herzog in Bayern, zeitige kurbrandenburgische und pfalz-neuburgische Gewalthaber, bekunden, dass neben den Ständen des Fürstentums Kleve, der Grafschaften Mark und Ravensberg und der Herrschaft Ravenstein auch ein großer Teil der Ritterschaft von Jülich, auch von Berg und desselben sämtliche städtische Abgeordnete versprochen haben, ihnen - anstatt ihren Prinzipalen Markgraf Johann Sigismund von Brandenburg, Herzog in Preußen, Herzog in ehelicher Vormundschaft seiner Gemahlin Anna, Pfalzgräfin bei Rhein, Herzogin in Bayern - schuldigen Gehorsam und Treue zu leisten und keinen Dritten, sondern nur sie beide als Landesfürsten und Herren anzuerkennen, bis einer der Prinzipalen die rechtmäßige Erbfolge antritt, worauf ihm dann gebührliche Huldigung entgegengebracht werden soll. Hingegen versprechen die Aussteller selbst, 1) den Kaiser gemäß ihrer Proposition als Oberhaupt der Christenheit und Lehnherrn anzuerkennen, 2) die Ausübung der römisch-katholischen wie auch anderer christlicher Religion in Kleve-Mark, auch im Fürstentum Berg an einem jeden Ort ungehindert zuzulassen, 3) sich an alle von vorigen Landesfürsten und Regenten erteilten Briefe und Siegel, auch Pfandschaften und Verschreibungen zu halten, 4) alle Privilegien, fürstlichen Gnadenakte, Statuten und althergebrachte Gewohnheiten zu bestätigen, nötigenfalls für deren Wiederherstellung zu sorgen, nach Möglichkeit zu vermehren, auch Gravamina zu erledigen, 4) dass, sollten sie bis zur endgültigen Klärung der Erbfolge wider Erwarten gegeneinander vorgehen, sie die Stände bis zu ihrer Versöhnung von ihrem Handgelübde entbinden werden, 5) die Lande gegen jedweden gewaltsamen Eingriff gemäß der Proposition zu verteidigen, zu schützen und zu beschirmen, 6) Stände und Untertanen auch vor in diesem Zusammenhang entstehenden Ansprüchen und Forderungen zu bewahren und sie schadlos zu halten, 7) adelige Hofämter, alle Rats-, Kanzlei- und andere Amtsposten mit qualifizierten Landsässigen, nicht mit Fremden, standesgemäß und nach altem Herkommen zu besetzen, 8) Stifte, Klöster und sonstige [geistliche] Kollege durch Landsässige besetzt am Ort zu belassen und niemand in seinem Gewissen daselbst zu betrüben und 9) die alte Union der sämtlichen Lande aufrechtzuerhalten. Was vor der Erbhuldigung diesen Landen zum Nutzen und Besten oder in Untertänigkeit vorgebracht wird, bleibt vorbehalten. Signatum Düßeldorf vnter vnser subscription vnd vurgetruckten secreten den 11/21(ten) Iulii a(nn)o sechszehen hundert vnd neun.