Hans Mayer aus Echterdingen, wegen Wucherhandels mit Juden wider die Landesordnung und herzoglichen Mandate zu Stuttgart gef. und der hierfür festgesetzten Strafe der Landesverweisung verfallen, jedoch auf seine und die Bitten seiner ehrlichen Freundschaft der Strafe und Gefangenschaft entledigt und zu Frau und Kindern mit der Auflage gelassen, sich auf Mahnung des Hz. oder seines Vogts zu Stuttgart jederzeit zu stellen und oben gen. oder eine andere Strafe zu erleiden und an sich vollstrecken zu lassen, auch den Handel mit Juden ganz zu meiden, verspricht, diese Artikel zu halten, und schwört U.