1502 Sept. 30 (Mi nach Ostern) Burkhard von Seckendorff-Aberdar, DO-Komtur zu Virnsberg, als Obmann, sowie Philipp von Seckendorff[-Gutend] zu Obernzenn, Ritter, und Georg [IV.] Adelmann von Adelmannsfelden d.J. zu Rechenberg (#47) als Zusätze entscheiden gütlich zwischen ihren Oheimen, Schwägern und Verwandten, den Brüdern Hans und Wilhelm von und zu Leonrod: 1) Kirchenschutz und Vogtei über 3 Kirchengüter zu Götteldorf (Godelndorff) werden als zum vorderen Teil des Schlosses [Leonrod] gehörig Hans von Leonrod zugesprochen; falls aber zu Götteldorf bei einem Auflauf Untertanen Wilhelms von Leonrod ergriffen werden, sind sie als zum hinteren Teil des Schlosses gehörig vor sein Gericht zu stellen. 2) Aufteilung des Grases von den Wiesen, die an den Damm (an das Wer oder Tham) um den Schlossgraben stoßen, und der Arbeiten am Schlossgraben sowie Recht Wilhelms, am Schlossgraben oder vor der Brücke ebenfalls eine Kalkgrube (Milchgrub) anzulegen. 3) Gleicher Anteil beider an jener Hälfte der Bevogtung (Versprechung) des Kirchners zu Dietenhofen, die zu Schloss Leonrod gehört; die andere Hälfte steht Eucharius von Leonrod zu Dietenhofen zu. 4) Aufteilung des dem Kaplan von Leonrod jährlich zustehenden 1 Sömer Korn und 1 Sömer Hafer je zur Hälfte auf das vordere und das hintere Schloss. 5) Abweisung der Forderungen des Hans von Leonrod auf den Halbteil des Ertrags vom Verkauf des Burgguts im Schönfeld (zu Schonfelt) durch Wilhelm von Leonrod und Zuweisung des strittigen Holzes auf dem Dornach (Tornach) an Hans von Leonrod. 6) Bestätigung des Rechts des Müllers auf der Stolzmühle, von der Quelle (Bronn) in der Wiese des Mühlhans, Untertan des Hans von Leonrod, Trinkwasser zu holen. - Beide Parteien versprechen, diesen Vertrag zu halten. Jede Partei erhält eine Ausf. Siegler: 1-3) die A.; 4-5) die Parteien Ausf. Perg. - 5 Sg., 2., 3. und 5. besch., 4. abg., Pressel und Wachsrest - Rv. Altsignatur(en): No. 94; - Nro. 3; - 4.; - 44; - V B 3