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Es wird bekundet, dass es auf Grundlage des 1708 Januar 20/31 in
Fulda und Würzburg zwischen dem Abt von Fulda und den Herren von
Rosenbach geschl...
Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1701-1710
1710 September 16 / 26
Ausfertigung, Papierlibell, sechs aufgedrückte Lacksiegel, aufgedrücktes Papiersiegel (abgefallen)
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Geschehen Fulda den 16ten und Würtzburg den 26ten September anno 1710
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Es wird bekundet, dass es auf Grundlage des 1708 Januar 20/31 in Fulda und Würzburg zwischen dem Abt von Fulda und den Herren von Rosenbach geschlossenen Vergleichs [vgl. Nr. 2092], der verschiedene, lange strittige Fragen klärte, zu einem Vergleich kam. Jedoch war es bei diesem Vergleich nicht gelungen, die Frage des Jagdrechts zu klären. Die anwesenden Bevollmächtigten und Interessenten haben diese Frage nun schriftlich und mündlich geklärt und einen Vergleich zustande gebracht, der folgende Artikel enthält: 1. Der Abt gestattet den Herren von Rosenbach das gemeinsame Jagdrecht (kuppeljagt) mit dem Kloster auf der Liebhardser (Liebertser), Brander (Bränther), Oberbernhardser, Steinbacher (Steinnicher) [wahrscheinlich Steinbach in der Gem. Liebhards] und Hausarmer [wüst] Gemarkung. 2. Das Kloster überlässt den Herren von Rosenbach die bisherige gemeinsame Jagd im Bezirk Dietges künftig zur alleinigen Nutzung. Kein fuldischer Jäger darf diesen Bezirk künftig mit seinem Gewehr (buchsen) betreten. 3. Die Herren von Rosenbach werden daran erinnert, dass sie aufgrund eines in Heidelberg geschlossenen Vergleichs von 1556 April 15, eines Urteils des Reichskammergerichts in Speyer von 1566 Juni 26 sowie gemäß dem [Bad] Brückenauer Vertrag von 1659 Mai 13 [vgl. Nr. 1883] ihr Jagdrecht auf den drei Bergen Luerenberg, Bomberg und Schweinberg einvernehmlich mit dem Kloster teilen müssen. 4. Es wird vereinbart, gegen Beeinträchtigungen (plackerei) der Untertanen durch die Jagd vorzugehen. Zur Jagd sollen künftig die Jäger, nicht die Bauern herangezogen werden. Die Bauern sollen geschont werden, damit es von ihrer Seite nicht zu Klagen kommt. 5. Es wird vereinbart, dass die in 1. und 2. genannten Bezirke so belassen werden sollen, damit es während der Jagden zu keinen Streitigkeiten über die Gebietsgrenzen kommt. Über die Gebietsgrenzen sind daher entsprechende Grenz- und Steinbeschreibungen vorgenommen worden. Es folgt eine ausführliche Grenzsteinbeschreibung der Liebhardser und Brander Gemarkung [3.-8. Seite]. In den rechter Hand gelegenen Feldern und wenigen Wäldern der Liebhardser und Brander Markung haben das Kloster und die von Rosenbach das gemeinsame Jagdrecht. Es folgt eine ausführliche Grenzsteinbeschreibung der Dietgeser Gemarkung [9.-12. Seite], danach der Hausarmer Gemarkung [12.-14. Seite]. In den linker Hand gelegenen Gemarkungen haben das Kloster und die von Rosenbach das gemeinsame Jagdrecht. Es folgt eine ausführliche Grenzsteinbeschreibung der Oberbernhardser und Steinbacher (Steinnicher) Markung [14.-15. Seite]. In den rechter Hand gelegenen Fluren haben das Kloster und die von Rosenbach das gemeinsame Jagdrecht. 6. Bezüglich der Verfolgung des Wilds (jagdfolge) wird festgelegt, dass ein Jäger, der ein angeschossenes Stück Wild verfolgt, nach altem Brauch das Recht hat, noch einen weiteren Schuss zu setzen; er darf dafür das Wild in ein benachbartes Revier verfolgen, damit es nicht verendet (zu schanden gehen möge). Der Jäger soll, um die Berechtigung zu erhalten, das Wild wegzunehmen, den Revierübertritt jedoch dem Schultheiß melden und diesen zur Stelle des ersten Schusses (anschusses) führen. Ankündigung der Unterfertigung. Siegelankündigung. Handlungsorte: Fulda/Würzburg (siehe Abbildungen: 1. Seite, 2. und 3. Seite, 4. und 5. Seite, 6. und 7. Seite, 8. und 9. Seite, 10. und 11. Seite, 12. und 13. Seite, 14. und 15. Seite, 16. und 17. Seite, Rückseite; Siegel: 1. Lacksiegel, 2. Lacksiegel, 3. Lacksiegel, 4. Lacksiegel, 5. Lacksiegel, 6. Lacksiegel, Papiersiegel)
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: ([Urkunde 1]: Johan Martin Ludtwich / von Schleiffras
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: Philipp Ludwig / von Rosenbach manu propria
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: Johann Hartmann / von Rosenbach manu propria
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: Gerard Georg de Schildeck / manu propria
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: Anton Conrad Philibert / von Rosenbach manu propria. [Urkunde 2]: Adalbert abbt manu propria)
Vermerke (Urkunde): Siegler: [Urkunde 1]: Johann Martin Ludwig von Schleifras, Philipp Ludwig von Rosenbach, Johann Hartmann von Rosenbach, Gerhard Georg [Vogelius] von Schildeck, Anton Konrad Philibert von Rosenbach. [Urkunde 2]: Abt Adalbert, Konvent von Fulda
Vermerke (Urkunde): Weitere Überlieferung: StaM, Kopiare Fulda: K445, f. 175r-182v
[Urkunde 1]: Unterschrift und Siegel Abt Adalberts werden zwar angekündigt, fehlen jedoch.
[Urkunde 1]: Friedrich Wilhelm von Buchenau erklärt über seiner Unterschrift noch zusätzlich, dass er zur Übergabe (transferirung) der aufgeführten Zinsen und Lehnschaften seine Zustimmung erteilt hat und dies mit seiner Unterschrift und seinem Siegel bezeugt.
[Urkunde 1]: Böhmische [Groschen] werden auch als Prager Groschen bezeichnet.
[Urkunde 2]: Adalbert [von Schleifras], Abt von Fulda, bekundet für sich und seine Nachfolger, dass ihm die Ergebnisse des Vergleichs von 1710 September 16/26 durch seinen für diese Verhandlungen Bevollmächtigten vorgetragen und der Rezess zur Unterzeichnung vorgelegt worden ist. Adalbert bestätigt diesen Vergleich in allen seinen Punkten und ratifiziert ihn. Er verspricht, nicht gegen die Bestimmungen dieses Vergleichs zu verstoßen. Ankündigung der Unterfertigung. Ankündigung des Sekretsiegels Abt Adalberts. Handlungsort: Fulda (Geschehen in unser residenz stadt Fulda den 7ten 9bris 1710). Ebenso geben Benedikt von Rosenbusch, Dekan von Fulda, und der Konvent von Fulda ihre Einwilligung zu dem vorliegenden Vergleich. Ankündigung des großen Geschäftssiegels ad causas. Handlungsort: Fulda. (So geschehen Fuldt den 7ten 9bris 1710). (siehe Abbildungen: 16. und 17. Seite, 18. Seite; Siegel: Lacksiegel, Papiersiegel)
Die in der Urkunde erwähnten älteren Vergleiche von 1556 April 15 und 1566 Juni 26 sind nicht erhalten.
Vgl. Nr. 2092, Nr. 2406 und Nr. 2411.
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BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
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Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person who submitted a compensation claim for damage caused by Nazi persecution. If the application was submitted by a person other than the persecuted person, this other person is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecuted person, if there is one, is noted. In the sources, the persecuted person is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
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