Jacobus Clant, Lic. der Dekreten und Kanoniker von St. Severin in Köln, teilt als von der Generalsynode zu Basel bestellter Kommissar und Richter allen Geistlichen der Kölner Diözese mit, die Synode habe ihm eine Bittschrift durch einen Boten übermitteln lassen. Deren Wortlaut sei folgender: Anthonius von Enhorst, zu Lebzeiten Kanoniker von St. Kunibert in Köln, habe gegenüber dem Beneficium der Klause in der Pfarrei Meschede eine Schuld von 60 rheinischen Gulden gehabt. Er habe den Vollstreckern seines letzten Willens aufgetragen, daß aus seinem Vermögen zuerst diese Forderung befriedigt werde. Als Testamentsvollstrecker habe der Lic. leg. Johannes Wrede das Haus des Verstorbenen in Besitz genommen, die Schuld aber nicht beglichen und sei darauf gestorben. Danach seien die Güter in die Hände des Johannes Muteken, Student und Kölner Einwohner, gelangt, der sie für sich genutzt habe. Da die geschuldete Summe für den Unterhalt des Rektors des gen. Beneficiums notwendig und von bestimmten Leuten für ihr Seelenheil gestiftet worden sei, so bitte Hermann Helner als jetziger Inhaber des Beneficiums den Papst, einem der Richter des Konzils zu Basel aufzutragen, sich über den Sachverhalt zu informieren und, wenn er ihn so wie geschildert befände, den Muteken unter Androhung von Kirchenstrafen und einer Geldstrafe von 1000 Mark Silber zur Zahlung aufzufordern. Der Richter habe die von Hermann Helner vorgeführten Zeugen verhört und ihre Aussagen vermerkt. Auf die Bitten des Helner zur Ausstellung eines Briefes zur Zahlungsaufforderung und nach Ablegung des Eides durch Helner fordert der Richter die Adressaten auf, innerhalb von sechs Tagen nach Vorlage und Bekanntwerden dieser Urkunde, wenn sie von Helner dazu gebeten werden, dem Muteken entweder persönlich oder in seiner Wohnung, sonst aber in den Pfarrkirchen bei den Messen und sonstigen Gottesdiensten oder dort, wo sich viele Menschen versammeln, bekanntzugeben, daß er innerhalb von zwölf Tagen die Zahlung zu leisten hat. Die Adressaten haben innerhalb von 15 Tagen, die auf die zwölf Tage folgen, den Richter in Kenntnis zu setzen, daß der Schuldner der Mahnung gehorcht hat. Sonst haben sie ihn oder seinen Prokurator nach Basel zu zitieren, und zwar auf den nach Ablauf der 15 Tage folgenden Gerichtstag. Die Adressaten haben dem Richter den Tag der erfolgten Mahnung bzw. der Zitation durch einen offenen Brief mitzuteilen. Ankündigung der Ausfertigung eines Notariatsinstruments und Ankündigung des Siegels des Richters. Gegeben und geschehen zu Basel in der Wohnung des Richters 1438 Juli 2 (Mercurii). Zeugen: Gerard Ples, Gerichtsnotar der Synode, und Conrad Karenberg, Kleriker der Kölner Diözese. Beglaubigung durch den Notar der Kölner Diözese Jacob Schellenberg.