Conlin Weber aus Hohengehren, auf Veranlassung seiner Bürgen erneut vom Forstmeister gef., weil er die ihm in seiner letzten U.-Verschreibung von 1530, Mi nach Vincula Petri [Aug. 3] auferlegten Strafsumme von 50 fl dem Forstmeister nicht termingemäß innerhalb den 14 Tagen bezahlt hatte bzw. nach Ansicht der Bürgen hatte bezahlen wollen, vom Forstmeister darauf vor die Wahl gestellt, entweder seiner Verschreibung nachzukommen oder das Recht zu nehmen, schließlich von ihm, nachdem er, Weber, seine Bürgen beauftragt hatte, von seinen Gütern solange und soviel zu verkaufen, bis die Abtragssumme und andere Unkosten beglichen seien, mit einem günstigeren Zahlungstermin begnadigt und freigelassen, schwört U. und gelobt unter Eid, die jetzigen wie die vorigen Gefängniskosten selbst zu bezahlen. Auf Veranlassung von Michel Weber, gen. Stehelin, aus Hohengehren, setzen Hans Lew, sowie Barbara und Gertraud, eheliche Kinder des Michel Weber, ihr Hab und Gut als Unterpfand ein. Bürgen (400 fl): Endres Rebman aus Großheppach, Jörg Arnolt, von Maolzweiler, Humprecht Arnolt, Konrad Arnolt, beide von Weiler, Hans Hannelin von Rohrbronn, Hans Lew, Jerg Ströwlin aus Hohengehren und Rueß Wolff aus Beinstein [Kr. Waiblingen].

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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