Bernt von Seytffelde, Richter und Gograf des Erzbischofs Hermann von Köln über das Kirchspiel Stockum, bekundet, er habe an dem angegebenen Datum im Dorf Endorf (Endrop) ein gehegtes Gericht gehalten im Streit zwischen dem Propst und Kapitel der Kollegiatkirche zu Meschede auf der einen Seite und Johann dem Kleinen Schulten auf der anderen Seite. Das Kapitel habe durch seinen Gesandten (geschyckeden), den Mitkanoniker Heinrich Hundt, und der Propst durch seinen Gesandten Volmar Borchards den Jürgen in der Porten, Hans Krois, Gert Wyseman und Heinrich Gerstenbroick vorladen lassen (deden dar richtliken besprecken). Sie sollten aussagen über den Zubehör des Groten (großen) Hofes des Kapitels zu Endorf. Nach Beratung legen diese dar: Wer den Grote-Hof (großen Hof) unterhat, ist ein Erbscharmann über die Mark zu Endorf [Abschrift in Akten Meschede Nr. 19 c, S. 33 mit folgendem Zusatz: Dem groißen Schultenhof ist zuerkannt und dem kleinen Johan zur Pforten ist aberkannt: Windbrüchiges und abgefallenes (vergängliches) Holz darf in der Endorfer Mark sich niemand ohne Zustimmung des Großen Schulten als eines "Austuer" der Mark aneignen]. Es wird vereinbart: Wenn sich herausstellen sollte, daß etwas von dem großen Hof an Äckern, Wiesen oder Gehölz veräußert wurde, so soll Johann Schulte, der vormals den großen Hof unterhatte, dies ohne Schaden für das Kapitel dem Hof wieder hinzufügen. Siegelankündigung des Richters an diesen Richtschein, Siegelbitte an Wilhelm von Hessen, Kellner zu Arnsberg. Standgenossen des Gerichts: Thonies Kremer, Bürgermeister zu Grevenstein (Greuensteyn), Arent Gotter, Richter zu Hellefeld (Heluelde), und Johan Bomeken, Richter zu Allendorf (Aldendorp). Gegeben 1523 Juli 29 (up gudenstach na sunte Phantheonis dach des hylligen mertelers)