Generalkommission Köthen (Bestand)
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Z 124 (Benutzungsort: Dessau)
Landesarchiv Sachsen-Anhalt (Archivtektonik) >> 03. Land Anhalt und territoriale Vorgänger (941 - 1945) >> 03.04. Behörden und Einrichtungen 1848 - 1945 >> 03.04.02. Mittelbehörden >> 03.04.02.04. Verwaltung der Separation, Ablösung und der Domanialauseinandersetzung
1847 - 1849
Findhilfsmittel: Findbuch 2008 (online recherchierbar)
Registraturbildner: Obwohl auch in Anhalt-Köthen bereits 1829 eine "permanente Separationskommission" für kleinere Gemeinheitsteilungen und Lastenablösungen ernannt worden war, so war es doch Anhalt-Bernburg vorbehalten, das große Reformwerk des agrarwirtschaftlichen Sektors voranzutreiben. Die Auswirkungen des Bernburger Separationsgesetzes von 1837 wurde in den beiden anderen Teilherzogtümern zwar mit großem Interesse verfolgt, dennoch dauerte es dort mit dem Beginn eigener gesetzlicher Reformen noch 10 Jahre. In Anhalt-Köthen wurde mittels des Separtionsgesetzes vom 30. Juni 1847 eine Generalkommission und in Anhalt-Dessau 1848 ein Generalkommissariat eingesetzt. Zur Vereinfachung der Verwaltung auf dem Gebiet der Separationen und Ablösungen konnten sich die anhaltischen Herzogtümer kurzzeitig auf ein gesamtanhaltisches Vorgehen einigen, was die Auflösung der Generalkommissionen Köthen und Bernburg sowie des Generalkommissariats Dessau und die Bildung einer Gesamt-Generalkommission am 15./17. Mai 1849 mit Sitz in Bernburg zur Folge hatte. (HINWEIS: Gesamtdarstellung über die Separationsbehörden in Anhalt unter "Z 126 Anhaltische Generalkommission")
Bestandsinformationen: Bei den Bestandsbildungen für den Bereich der Separationsbehörden wurden nur Akten zu Verwaltungs-, Personal- und sonstigen Angelegenheiten berücksichtigt. Die Separations- und Ablösungsakten einzelner Orte verblieben im Bestand "Z 130 Separationsakten". Der vorliegende Bestand bildet die Tätigkeit der Köthener Generalkommission in der Zeit vor Bildung der Gesamt-Generalkommission im Jahre 1849 ab.
Registraturbildner: Obwohl auch in Anhalt-Köthen bereits 1829 eine "permanente Separationskommission" für kleinere Gemeinheitsteilungen und Lastenablösungen ernannt worden war, so war es doch Anhalt-Bernburg vorbehalten, das große Reformwerk des agrarwirtschaftlichen Sektors voranzutreiben. Die Auswirkungen des Bernburger Separationsgesetzes von 1837 wurde in den beiden anderen Teilherzogtümern zwar mit großem Interesse verfolgt, dennoch dauerte es dort mit dem Beginn eigener gesetzlicher Reformen noch 10 Jahre. In Anhalt-Köthen wurde mittels des Separtionsgesetzes vom 30. Juni 1847 eine Generalkommission und in Anhalt-Dessau 1848 ein Generalkommissariat eingesetzt. Zur Vereinfachung der Verwaltung auf dem Gebiet der Separationen und Ablösungen konnten sich die anhaltischen Herzogtümer kurzzeitig auf ein gesamtanhaltisches Vorgehen einigen, was die Auflösung der Generalkommissionen Köthen und Bernburg sowie des Generalkommissariats Dessau und die Bildung einer Gesamt-Generalkommission am 15./17. Mai 1849 mit Sitz in Bernburg zur Folge hatte. (HINWEIS: Gesamtdarstellung über die Separationsbehörden in Anhalt unter "Z 126 Anhaltische Generalkommission")
Bestandsinformationen: Bei den Bestandsbildungen für den Bereich der Separationsbehörden wurden nur Akten zu Verwaltungs-, Personal- und sonstigen Angelegenheiten berücksichtigt. Die Separations- und Ablösungsakten einzelner Orte verblieben im Bestand "Z 130 Separationsakten". Der vorliegende Bestand bildet die Tätigkeit der Köthener Generalkommission in der Zeit vor Bildung der Gesamt-Generalkommission im Jahre 1849 ab.
Laufmeter: 0.2
Bestand
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
14.04.2025, 08:12 MESZ
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- 03.04.02.04. Verwaltung der Separation, Ablösung und der Domanialauseinandersetzung (Tektonik)
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