König Ruprecht macht einen gütlichen Vergleich zwischen Markgraf Bernhard von Baden und Graf Eberhard von Württemberg. Markgraf Bernhard soll Graf Eberhard von einer Schuld von 3.000 Gulden bis spätestens zum 29. September in näher bestimmter Weise ledigen. Markgraf Bernhard soll den Rudiger von Kirchheim anhalten, von Graf Eberhard Recht zu nehmen. Den Streit wegen der Untergänge, Wildbänne und Wälder sollen Ritter Dieter von Gemmingen als Gemeiner mit vier beiderseitigen Räten nach eingeholter Kundschaft bis zum 8. September entscheiden. Aller Unwille zwischen Markgraf Bernhard und seinen Amtleuten und den von Gültlingen zu Neuenbürg wegen des Jagens soll ab sein. Wegen der Klagen des Klosters Herrenalb gegen Markgraf Bernhard sollen bis zum 25. Juli gütliche Tage stattfinden. Endlich bestimmt der König die Art, wie Streitigkeiten zwischen badischen und württembergischen Lehensleuten, Dienern, Bürgern und armen Leuten ausgetragen werden sollen. Zwei Jahre lang soll keiner der Herrn dem andern in seine Herrschaft und Gericht greifen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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