Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz bekundet, dass er das Schlösslein Asbach mitsamt Dorf und Zubehör, Lehen- wie Eigengüter, von Ritter Wiprecht von Helmstatt (+) in vergangenen Kriegsläufen angewonnen hatte. Danach hatte es der Kurfürst seinen natürlichen Söhnen Friedrich (+), Domherr zu Speyer und Worms, und Ludwig von Bayern zugestellt. Bischof Matthias von Speyer, des Ausstellers besonderer Freund und Kanzler, hatte, da der Burgstadel mitsamt Dorf, Leuten und Gütern vom Stift Speyer zu Lehen rührt, seine Zustimmung gegeben und die Belehnung durchgeführt. Der Austeller hatte sodann zu größerer Sicherheit Ansprüche von Georg von Rechberg, Ritter, und Katharina von Helmstatt, des genannten Wiprechts Tochter, käuflich abgegolten und darüber hinaus weitere Rechte zu Michelbach und Fahrenbach (Farnbach) erworben. Die Einwohner hatten auf seine Anweisung seinen beiden Söhnen gehuldigt. Nachdem der erstgeborene Friedrich verstorben ist, hat der Aussteller die Einwilligung von Bischof und Domkapitel zu Speyer zu folgenden Bestimmungen des Erbgangs erhalten: Asbach soll an Ludwig und seine Leibserben gehen. Für den Fall, dass dieser ohne Leibserben tödlich abginge, sollen die Güter an dessen Mutter Klara Tott, nach ihrem Tode an Ludwigs nächsten Erben mütterlicherseits (sinen nehsten erben von der mutter herre) fallen. Bischof und Stift haben laut einer zu Udenheim am 10.01.1475 gegebenen Verschreibung auf alle ihre Rechte an den Gütern Verzicht geleistet und sie als Eigengut übergeben. Der Aussteller bekräftigt und verordnet, auch für seinen minderjährigen Sohn Ludwig, aus besonderer Gnade und aufgrund der Dienste, die Klara ihm bewiesen hat und täglich beweist, diese Erbbestimmungen. Darin soll keinerlei Irrung geschehen, namentlich nicht durch den Aussteller, seinen Sohn Philipp und ihre Erben. Kurfürst Friedrich befiehlt allen Räten, Amtleuten, Lehnsleuten und Untertanen des Fürstentums mit Ernst und Strenge die Einhaltung dieser Bestimmungen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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