Markgraf Karl II. von Baden-Durlach verspricht, nachdem ihm von seinen Untertanen das "Hilfsgeld" für das laufende und vier folgende Jahre ausschließlich zu Zahlung seiner Schulden überlassen worden, daß in den dann folgenden fünf Jahren dasselbe nur zur Tilgung der Landesbeschwerden verwendet werden soll; nach diesen zehn Jahren soll jedoch der Abschied gelten