Thoman Stennglin aus Urbach, zu Schorndorf gef., weil er entgegen dem fürstlichen Verbot und der Landesordnung bei den Franzosen gedient hatte, auf Fürbitten seiner Freunde und guter Gönner jedoch wieder aus dem Gefängnis entlassen, gelobt unter Eid, die ihm gestellten Bedingungen zu halten und schwört U. Thoman Stennglin musste versprechen, sich wegen seines obengenannten Vergehens zur Verfügung des Landesherrn zu halten und nicht zu fliehen, auch ohne obrigkeitliche Erlaubnis keinem fremden Herrn mehr zuzuziehen; dazu durfte er ohne Genehmigung des Fürsten oder seiner Amtleute weder sich selbst, noch auch sein Hab und Gut wegbringen, auch sein Leben lang keine Wehr mehr tragen und musste für seine Atzung im Gefängnis aufkommen.