Pachtauseinandersetzung, Zuständigkeit. Der Appellant hatte von der Appellatin einen Kupferhof mit Kupfermühle, „Schneidmühle“, gelegen bei Stolberg im Gebiet von Kornelimünster, gepachtet. Die Appellatin hatte ihm die Pacht - nach ihren Aussagen zum Ende der Pachtzeit, nach Aussagen des Appellanten während der Pachtzeit - gekündigt und schließlich beim Abt von Kornelimünster auf seine Entfernung aus der Mühle geklagt. Nach appellatischen Angaben erging das Urteil durch den Abt aufRat unparteiischer Rechtsgelehrter. Nach appellantischen Angaben wurde das Verfahren auf die Forderung des Appellanten hin an das Schöffengericht von Kornelimünster verwiesen, von wo es der Abt vor dem Urteilsspruch erneut evoziert; der Abt ordnete die kurzfristige Räumung der Mühle an. Der Appellant appelliert gegen das nicht ordnungsgemäße Verfahren und dagegen, daß der Spruch nicht durch ein ordentliches Gericht erfolgte. Die Appellatin und ebenso der Abt als Intervenient sehen das Urteil der Vorinstanz als Urteil in spolii, gegen das nicht appelliert werden könne. Zudem habe der Appellant selbst, da er sich nach der von den Amtsträgern des Abtes durchgeführten Demission gewaltsam wieder in den Besitz der Mühle gesetzt habe, durch Attentat das Appellationsrecht verwirkt. Die Demission sei rechtens, da vor Zustellung der RKG- Ladung durchgeführt. Der Appellat sieht die Demission als Attentat und erwirkt ein Mandatum de revocandi attentati. Alle quadrangulierten Aktenstücke wurden an einem Termin vorgelegt, 3 Monate später folgt abschließend ein Complet-Vermerk.