1408 Nov. 16 (Sant Otmars tag) Hans Flochperger und Konrad Tewber entscheiden als gemeine Leute (mit ein ander ain gemainer man) in der Schiedsverhandlung (minn) zwischen Sitz Bitterlin von Zipplingen (Züpplingen), Zusätze: Konrad Mangolt von Nördlingen und Hans Hayler von Bopfingen (Boppfingen), einerseits und Konrad Kottler von Zipplingen, Zusätze: Heinrich Jeger von Kirchheim [am Ries] (Kirchhaim) und Hans Holl von [Markt-]Offingen, andererseits zusammen mit den gen. Zusätzen folgendermaßen: Die Parteien haben sich künftig nur noch in der Güte gerichtlich auseinanderzusetzen. Dabei hat sich der Kläger jeweils an seinen Gerichtsherrn oder dessen Amtmann zu wenden; bei dessen Entscheid soll es bleiben. Wer von Biederleuten (mit unverworffen ungesipten biderlüten) eines Verstoßes gegen diesen Spruch überführt wird, soll meineidiger und treuloser Mann heißen und den beiden Gerichtsherrn zu Zipplingen 20 fl zusätzlich zu dem geben, was er den Richtern, dem Landvogt oder wem immer schuldig wird. - Beide Parteien geloben an Eides Statt, dies zu halten. Sr.: 1) - 2) die A., zugleich wegen Siegelkarenz für die Parteien Ausf. Perg. - 1. Sg. abg., Pressel anh., 2. Sg. besch. - Rv. auf Rasur Prov.: Kommende Oettingen RSig.: JJJJJJ.125; No. 342 ASig.: Bü 27; 312 Lit.: Hopfenzitz, Kommende Oettingen S. 81.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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