Kurfürst Philipp von der Pfalz verkündet einen Vertrag in den Streitigkeiten zwischen Hartmann Beyer, Domherr zu Speyer (+), und dem pfalzgräflichen Schenken Burkhard (Burgkharten) von Angelach (Anglach), jener ehemaliger und dieser verbliebener Vormund für Anne, Tochter des Heinrich Beyer von Boppard (+), einer- sowie Philipp von Frankenstein anstelle seiner jetzigen Ehefrau Margarete, Witwe von Heinrich Beyer und zugleich Mutter von Anne, andererseits. Zuvor war es zu Streitigkeiten um Hab und Gut gekommen, das von Agnes, Margaretes Mutter und Annes Großmutter (anfrawen) (+) herrührt. Außerdem gab es Streit um das Erbe des Philipp Beyer (+). Deshalb wurden beide Seiten von Kanzler und Räten des Pfalzgrafen angehört, die sie gütlich vereinigt haben: [1.] Die Vormunde sollen die Klage wegen der Hälfte am großmütterlichen Gut, die auf Grundlage des Heiratsvertrags geschehen ist, derzeit fallen lassen. Dies soll Margarete zu Lebzeiten zustehen. Wenn sie vor Anne stirbt, soll dies und alles andere Hab und Gut von Margarete zu gleichen Teilen pro Person zwischen den Kindern aus beiden Ehen geteilt werden. [2.] Anne erhält vom Erbe ihres Bruders Philipp die Hälfte. Die andere Hälfte geht an seine Mutter Margarete, die sie zu Lebzeiten haben soll. Nach ihrem Tod soll dieser Teil halbiert werden und die eine Hälfte Anne und ihre Erben erhalten, die andere Hälfte sollen Margaretes andere Kinder erhalten. [3.] Die Schulden von Anne, Philipp und ihrem Vater sollen, soweit es Philips Erbe betrifft, zu gleichen Teilen bezahlt werden, also die Hälfte von Philipp von Frankenstein und Margarete und die andere Hälfte von Anna. An den gemeinen Schulden des Vaters soll Anna einen dritten Teil und Philipp von Frankenstein und Margarete einen vierten Teil ausrichten. [4.] Von Margaretes Wittum ist ein Teil, nämlich 30 Gulden mit 600 Gulden Ablösung, auf den Zehnten zu Erfeld (Erveldt) verpfändet. Dieser wurde abgelöst, Philipp und Anne mussten zur Bezahlung etlicher Schulden etwas vorstrecken (dargestreckt worden) und der Mutter jährlich 30 Gulden reichen. Deshalb soll ein Viertel, nämlich 7 ½ Gulden nichtig sein, sodass die Vormunde oder Anna fortan nicht mehr als 22 ½ Gulden an Margarete jährlich reichen müssen. [5.] Damit sind alle Streitigkeiten geschlichtet und keine Seite hat mehr Forderungen an die andere. [6.] Der nach dem Tod von Hartmann Bayer verbliebene Vormund Burkhard, die Tochter Anna, Philipp von Frankenstein und dessen Ehefrau Margarete beschwören die Einhaltung dieses Vertrags.