Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass seine Räte in der Irrung zwischen seinem Getreuen Jakob Wolf (Wolff) und dessen Stiefkindern einen Vertrag aufgerichtet haben, der von beiden Parteien angenommen wurde. Demnach soll Jakob den Kindern 1.600 Gulden zu 5% Gülte anweisen, wobei er je 10 Gulden Gülte mit 200 Gulden Hauptgeld anteilig ablösen mag. Die erste Gültzahlung soll zu Johannes Baptist [24.06.] 1502 beginnen. Das Haus soll den Kindern zustehen, Jakob mag aber für vier Jahre Wohnrecht für jährlich 20 Gulden haben. Die Kinder haben weiter Erträge der 1.600 Gulden nach dem Tod ihrer Mutter gefordert, dazu weitere Gülten vom Haus und den Äckern, die Jakob um 38 Gulden verkauft hatte, vom Gärtlein zu St. Peter [zu Heidelberg] sowie, dass Jakob an der übrigen Fahrhabe einen Anteil wie jedes Kind und nicht mehr erhalte. Jakob hat dagegen merkliche Ausgaben für Unterhalt der Kinder, Baugeld, Hilfsgeld und Schatzgeld angeführt, die an den 1.600 Gulden abgezogen werden sollten, etwas von der Fahrhabe zu geben sei er nicht schuldig. Die Räte entscheiden, dass diese Forderungen dahin gegeneinander verrechnet und aufgehoben sein sollen, dass Jakob den Kindern das Gärtlein bei St. Peter zustellt, unverzüglich 100 Gulden ausrichtet und ihnen weitere 100 Gulden versichert, die sie nach seinem Tode erhalten sollen. Alle ergangenen Urteile sollen kraftlos und die Parteien miteinander vertragen sein. Dies haben Jakob und seine Stiefsöhne Konrad, Hans, Engelhard und Markward, die Söhne des Konrad Tuchgewender (+) (sin stiff son Conratt Hanns Engelhart unnd Marquart Contz Duchgewenders seligen sone), gegenüber den pfalzgräflichen Räten Doktor Hans Wacker und Hans Jäger, Küchenschreiber, geschworen. Kurfürst Philipp von der Pfalz kündigt sein Siegel an "diser brieff zwen glich lutend unser cantzley hant geschrifft" an.