Konrad [II.], Bischof von Meißen, bekundet, dass Ritter Dietrich von Honsberg (Honsberg), gesessen zu Arnsdorf (Arnsdorf), mit Zustimmung seiner Söhne, der Ritter Friedrich, Sittich (Sytch) und Nikolaus, jährliche Zinse{1} in Merschütz (Merschewicz), gelegen am gegenüberliegenden Ufer der Jahna bei Zschaitz (ex altera parte Gane prope Zceuwicz [453/2: Zcawicz]) und zur dortigen Pfarrei gehörig, die er von der Meißener Kirche zu Lehen hat, für 61 Schock, 26 Groschen und acht Heller Freiberger Münze an den Meißener Dompropst Heinrich von Schleinitz verkauft und dem Bischof aufgelassen hat. Heinrich von Schleinitz hat die Zinse zu seinem und seiner Eltern Seelenheil aus eigenen Mitteln für das Domkapitel, dem die Besitzungen inkorporiert werden, erworben und bestimmt, dass der für die Kapitelseinkünfte zuständige Prokurator davon jährlich am 18. April, dem Todestag seines Vaters, des Ritters Heinrich von Schleinitz, den emanzipierten Domherren (canonicis emancipatis et integratis), die während der Totenmesse und an ihrer Vigil anwesend sind, vier Schilling Groschen, den Hospitalzehnten und den Glöcknerlohn (decima hospitali et precio campanatoris inclusis) eingeschlossen, den ständigen und zeitweiligen Vikaren (vicariis perpetuis et temporalibus) hingegen zwei Schilling Groschen zu zahlen habe. An der Vigil und am Fest des heiligen Bischofs Erhard, das Dompropst Heinrich aus besonderer Verehrung feierlich begehen lässt, sollen den anwesenden Domherren vier Schilling Groschen, dem Küster für die Lichter sowie dem Glöckner je zwei Groschen, dem Organisten, dem Kalkanten sowie dem Schulrektor (rectori scolarium) für gute Musik je ein Groschen, für den Hospitalzehnten den Domherren je zwei, dem Subkustos ein Groschen gezahlt werden. Hühner, Eier und sechs Groschen erhält jährlich der Prokurator des Kapitels für seine Arbeit; die verbleibenden neun Schilling Groschen, vier Groschen und vier Heller behält sich Dompropst Heinrich auf Lebenszeit selbst vor. Nach seinem Tod soll davon den jährlich zu seinem Totengedenken anwesenden Domherren ein Schock Groschen gezahlt werden, wovon 14 Heller für den Hospitalzehnten und den Glöckner bestimmt sind; die anwesenden ständigen und zeitweiligen Vikare erhalten ein halbes Schock Groschen, der Küster, der über seinem Grab die Kerzen entzündet und ein seidenes Tuch ausbreitet, zwei Groschen, der Glöckner für seine Mitwirkung dabei einen halben Groschen; fünf Groschen sollen unter den Messlektoren verteilt werden. Die verbleibenden 14 Groschen und zehn Heller sollen zu zwei Dritteln den Domherren, zu einem Drittel den Vikaren zustehen, die beim letzten Gedächtnis, das am Grab selbst stattzufinden pflegt, anwesend sind. Domdechant Nikolaus und Domkantor Palbert erteilen ihren Konsens zur vorgenannten Inkorporation (zwei Exemplare, 453/1 und 453/2, zwei Ausfertigungen verschiedener Hände). - Siegel des Ausstellers und des Domkapitels angekündigt. 1 Die Zinse umfassen vier Schock, 23 Groschen, vier Heller sowie zwei Schock und drei Mandeln (mandala) Eier, ferner sieben Hühner. Davon zahlt Matthias, der zwei Hufen bewirtschaftet, jährlich zu Walpurgis und Michaelis von jeder Hufe je 26 Groschen und fünf Heller, zu Michaelis zusätzlich zwei Hühner, ferner zu Ostern von jeder Hufe ein halbes Schock Eier. Vom Acker, der Obirschar genannt wird, zahlt Matthias zu Walpurgis vier Groschen, zu Michaelis vier Groschen und zwei Hühner sowie zu Ostern ein halbes Schock Eier; von einer weiteren Hufe von geringerem Wert leistet er zu Walpurgis 18 Groschen, zu Michaelis 18 Groschen und ein halbes Schock Eier. Koblow zahlt von einer Hufe zu Walpurgis 26 Groschen und fünf Heller, zu Michaelis zusätzlich ein Huhn und ein halbes Schock Eier. Martin Brühl (Pryl) zahlt aus einem Garten zu Walpurgis und Michaelis je vier Groschen.