Erbstreitigkeit um die nachgelassenen Güter des Heinrich Hecks (Hex) zu Wanlo (Hzm. Jülich, Amt Kaster). Der Appellant begründet seine Ansprüche damit, daß seine Frau und Heinrich Hecks Base und Vetter waren (er bezeichnet mehrfach Heinrich als „Neffen“); ihr Vater und Heinrichs Mutter seien Geschwister gewesen. Die Appellaten leiten ihren Anspruch daher, daß Heinrich Hecks ein Halbbruder ihres aus zweiter Ehe des Arnold (I) Hecks stammenden Arnold (II) Hecks war. Die erstinstanzlich verfügte Teilung mit Vorteilen für die Appellaten wird von Deutgen auch deshalb nicht anerkannt, weil Arnold (II, der Vater der Appellaten) vor seinem Halbbruder starb.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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