Hans Späth von Unterankenreute bekennt, daß Abt Kaspar [Schiegg] von Weingarten ihm und seiner Ehefrau Els Baumann ("Buwmäny") auf Lebenszeit das Gütlein in Unterankenreute verliehen hat, das sie schon bisher innehatten. Die Beliehenen müssen es in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand erhalten. Sie dürfen es "niendert" schlaizen und nichts daraus verleihen, versetzen oder verkaufen. Jährlich an Martini bzw. zu den üblichen Zeiten reichen sie als Zins und Hubgeld je 2 Scheffel Roggen und Hafer, 2 ß d, 2 Herbsthühner, 2 Gänse, 1 Fasnachthenne. Die Beliehenen verlieren das Gütlein, wenn sie sterben oder die Leihebedingungen nicht einhalten. Bei Heimfall muß Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.

Show full title
Landesarchiv Baden-Württemberg
Data provider's object view