Es wird bekundet, dass in der Irrung zwischen Kurfürst Philipp von der Pfalz und Philipp Schlüchterer von Erfenstein über das Gericht zu Dorn-Dürkheim und etliche Gerichtszinsen mit der Obrigkeit, die Philipp Schlüchterer als Lehen getragen hatte, der Alzeyer Burggraf Johann von Morschheim sie dahin vertragen hat, dass Philipp Schlüchterer das Gericht mit Zins und Obrigkeit an den Pfalzgrafen übergibt, der ihm dafür eine jährliche Gülte von 5 Gulden auf der Bede zu Dorn-Dürkheim als Lehen nach üblicher Form anweist. Philipp Schlüchterers Güter in der Gemarkung zu Dorn-Dürkheim sollen dabei nicht mit Bede beschwert werden, sondern frei bleiben. Beide Parteien erhalten einen Teil der als Chirograph gefertigten Abrede.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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