Erbschaftsstreit, Verfahrensrecht. Beim Tode des Peter Sandfort war das Erbe von dessen Vater Hermann noch ungeklärt. Die Erben des Peter Sandfort beauftragten daher 1680 Heinrich Bartling, Schwiegersohn einer Schwester Peter Sandforts, mit der Verwaltung des Besitzes und der Wahrnehmung ihrer Interessen. Im Streit um Bartlings Abrechnung war 1700 ein Urteil gefällt, anschließend dagegen (in einigen Punkten) Revision gesucht worden. Die Appellation richtet sich gegen das Urteil dieses Revisionsverfahrens, insbesondere gegen mehrere Bestimmungen des Urteils, die als in sich nicht stimmig angesehen werden. Sie richtet sich ferner dagegen, daß in einigen Punkten gegenüber dem Urteil von 1700 abweichende Entscheidungen gefällt wurden, obwohl diese Punkte nach dem Urteil nicht mehr in Streit gezogen worden seien und daher, da die Revision keine suspensive Wirkung gehabt habe, bereits 1700 rechtskräftig geworden seien. Ferner bestreiten die Appellanten die Relevanz des von Bartling angeführten Verzichts mehrerer Erben des Peter Sandfort zu seinen Gunsten. In einem Fall habe der Mann den Verzicht namens seiner Frau geleistet, diese aber ihren Bruder bevollmächtigt, zwei andere hätten den Verzicht zurückgenommen, seien zu einem Verzicht aber nicht berechtigt gewesen, solange sie Paul Sandfort, der den Rechtsstreit gegen Bartling im Namen aller Erben geführt habe, die anteiligen Prozeßkosten nicht erstattet hätten. Bei einem Verzicht aber seien sie zur Erstattung nicht fähig. Sie bezweifeln die Unparteilichkeit des Magistrats, aus dessen Kreis nur ein Mitglied nicht mit dem gegnerischen Anwalt verwandt sei. Daher hätten die Akten nicht nur an einen Referenten, sondern, wie gebeten, an Referent und Korreferent versandt werden müssen. Die Appellatin bestreitet die Zuständigkeit des RKG wegen Nichterreichens der Appellationssumme und betont die Rechtsgültigkeit der Verzichtserklärungen. Sie erklärt zudem, durch das Urteil stärker als die Gegenseite gegenüber dem Urteil von 1700 belastet zu sein. Sie betont die fortdauernde Gültigkeit dieses Urteils angesichts einiger Posten, die für sie eine neue Belastung darstellten. Das Protokoll schließt mit Completum- und Expeditum-Vermerken vom 30. Januar und 16. Mai 1727. Vgl. RKG 4911 (S 263/736).