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Joachim [von Gravenegg], Abt von Fulda, und Johann Hartmann von
Rosenbach, Domdekan von Würzburg und Propst des Kollegiatstifts Haug
(Hauckh) und ...
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Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1651-1660
1659 Mai 13
Ausfertigung, Papierlibell, drei aufgedrückte Papiersiegel
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: So geschehen zur Bruckenaw den dreyzehenten monathstag Maii im jahr ein tausent sechshundert neun undt funftzigk
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Joachim [von Gravenegg], Abt von Fulda, und Johann Hartmann von Rosenbach, Domdekan von Würzburg und Propst des Kollegiatstifts Haug (Hauckh) und des Klosters Wechterswinkel (Wechterßwinkell) als Vertreter der Ganerben von Eberstein, vergleichen sich in einem Vertrag wegen der adligen Güter in Schackau und Eckweisbach, über die es zu Streitigkeiten gekommen ist. Wegen dieser Güter ist es bereits 1556 und 1577 zu Vergleichen und Urteilen gekommen. Um verbliebene Ungerechtigkeiten auszuräumen und um Ruhe und Frieden herzustellen, ist es zu einer Zusammenkunft und mündlichen Unterredung gekommen. Seitens des Klosters Fulda wurde dafür eine Verhandlung in [Bad] Brückenau für Montag 1659 Mai 12 anberaumt, an der der fuldische Kanzler Wilhelm Ignaz (Ignatium) Schütz, Doktor beider Rechte, und Johann Hartmann von Rosenbach als Bevollmächtigter der Ganerben von Eberstein teilgenommen haben. Die Parteien schließen wegen dieser Güter folgenden Vergleich, auf den sich das Kloster Fulda bei seiner fürstlichen und die Ganerben von Eberstein bei ihrer adligen Ehre für sich und ihre Nachkommen verpflichten und versprechen, nichts gegen ihn zu unternehmen (contraveniren): [1.] Der erste Streitpunkt bezieht sich auf den Weinschank und die Badstube in den Orten Schackau und Eckweisbach. In dieser Sache wurde bereits 1556 ein Kompromissurteil (laudi) in Heidelberg und 1577 vor dem kaiserlichen Kammergericht in Speyer eingeholt. Danach besitzen sowohl das Kloster Fulda als auch die Ebersteiner Rechtsansprüche und erworbene Besitztitel (ius quaesitum) in den beiden Dörfern beziehungsweise im Burglehen. Nach Abwägung aller Vorschläge (ponderatis hinc inde rationibus propositis) schließt man zur Verhinderung künftiger Prozesse um des lieben Friedens und der Eintracht willen (amore pacis et concordiae) einen Vergleich über den Ausschank während des Kirchweihfests (kirmeß) und bei Hochzeiten, Beerdigungen (hingebenthen) und Taufen (kindtbethen), für den folgende Regeln gelten: Falls sich fuldische Untertanen mit ebersteinischen Untertanen verheiraten, soll bei daraus entstehenden Taufen, Beerdigungen und Hochzeiten (hochzeytlich ehrenzechen) der Umtrunk im fuldischen Ausschank stattfinden; umgekehrt gilt dieses Recht ebenso, dann findet der Ausschank in der Burg Eberstein oder in den Schankstätten von Schackau und Eckweisbach statt. Sobald es zu einem Erbwein- oder Leihkauf eines fuldischen oder ebersteinischen Guts kommt, das im Amt Bieberstein liegt, das gekauft, in Kauf (in solutum) genommen oder durch einen Vertrag (contract) eingehandelt wird, soll der Weinkauf und das Begängnis des Vertragsabschlusses (contract zeche) wie von alters her auf fuldischem Gebiet stattfinden. Sollte umgekehrt ein fuldisches Gut oder Lehen auf dem Gebiet der ebersteinischen Vogtei in Schackau oder Eckweisbach gekauft oder verkauft werden, sollen Weinkauf und Begängnis in der Burg Eberstein oder den Schenken in Schackau und Eckweisbach abgehalten werden. Alle anderen Zechen und Weinkäufe können die Untertanen hingegen vornehmen, wo es ihnen beliebt. [2.] Bezüglich des Kirchensatzes und des Patronatsrechts (ius patronatus) in Schackau ist es seitens der ebersteinischen Vogtei zu Störungen gekommen, weil diese den Schlüssel zur Kirche verweigert haben. Die Ebersteiner werden daraufhin auf das Ius praesentandi des Klosters Fulda in dieser Kirche hingewiesen und mit Hinweis auf das alleinige Einsetzungs- und Bestätigungsrecht (iure instituendi et confirmandi) des Klosters in dieser Kirche verpflichtet, sich nie wieder einen solchen Eingriff anzumassen. [3.] Seitens des Klosters wurde festgelegt, dass die Erben der Herren von Eberstein wie von alters her die Abgaben ihrer Zins- und Lehnsleute im Todfall (fallgelter) einziehen dürfen. Es wird jedoch festgelegt, dass mit dem Aussterben der Linie (stämmen) der ebersteinischen Ganerben dieses Vorrecht erlischt und dann keine Fallgelder mehr von den Untertanen eingezogen werden sollen. [4.] Gegen die ebersteinischen Erbvögte ist Klage erhoben worden, weil diese die ebersteinischen Zins- und Lehnsleute aus dem Amt Bieberstein ohne Rücksicht auf die niedere und hohe fuldische Gerichtsbarkeit zu sich zitierten und damit Gerichtsentscheidungen vorgegriffen haben. In dieser Sache wird entschieden, sich an die Abmachungen des 1656 zwischen dem Kloster Fulda und der buchischen Ritterschaft in Würzburg geschlossenen Vergleichs zu halten. [5.] Wegen des Laib Brots als Entschädigung für den Gerichtsdiener (freybotten) im Amt Bieberstein, das dieser bisher von den Zinsleuten der Ebersteiner in Sassen [bei Hilders] und in den fuldischen Dörfern erhalten hat, wird entschieden, ihm diese Abgabe nach diesem Urteil weiterhin ungeschmälert zu geben. [6.] Das Kloster Fulda hat über den Vogt in Schackau geklagt, da dieser bei der dortigen Jagd (jagens undt hetzens) gegen die genannten Urteile verstoßen hat, was zu Nachteilen für das Kloster geführt hat. Nach diesen Urteilen ist den Ebersteinern von alters her das Jagen in ihren Wäldern und Feldern sowie in ihren Jagdgründen bei den Tannenfelsen erlaubt. In Orten, wo beide Parteien das Jagdrecht (ius venandi) ausüben, soll dies gegenseitig respektiert werden. Durch Beteiligung an der Wolfsjagd wollen die Ebersteiner dazu beitragen, dieses für die Allgemeinheit schädliche Tier abzuwehren. Dazu wollen sie auch ihre Untertanen einsetzen, die jedoch nachts wegen der Gefahr in ihren Häusern bleiben sollen. Versehen mit dieser Einschränkung genehmigt das Kloster den Ebersteinern dieses Anliegen. [7.] Das Kloster hat wegen des ebersteinischen Vogts in Schackau geklagt, der die im Amt Bieberstein ansässigen Zins- und Lehnsleute wegen der jährlich fälligen Schulden und Zinsen ermahnt hat und sie auch wegen Abgaben angehalten hat, die im Erbfall sowie bei Käufen und Verkäufen fällig werden. Zur Beilegung dieser Punkte wird, wie auch für das strittige Kollektenrecht (iuris collectandi) auf die Regelungen des Vergleichs verwiesen, der in Würzburg geschlossen wurde. [8.] Die Ebersteiner haben wegen des Mühlwehrs der unterhalb von Bieberstein gelegenen Hainmühle geklagt. Wegen dieses Wehrs ist ihnen der freie Durchgang und Steig verwehrt; daher drängen sie auf Abhilfe (remedierung). Das Kloster verspricht, das Wehr in Augenschein zu nehmen und gegebenenfalls zu versetzen, um künftige Klagen zu vermeiden. Die Besichtigung des Wehrs fand nach 1658 Juli statt. Vor Ort wurde befunden, dass das Wehr weder höher noch niedriger gelegt werden kann; der Müller des Klosters wurde jedoch angewiesen, es seitlich mit Brettern zu beschlagen, damit bei Hochwasser kein Wasser überlaufen kann. Das Wasser wird von dieser Mühle auf die Mühle der Ebersteiner in Langenbieber [Bieber] geleitet und speist auch einen dort gelegenen Fischteich. Um Schäden an diesem Teich zu vermeiden, haben sich beide Seiten darauf verständigt, dass der Müller der ebersteinischen Mühle aufgefordert werden soll, das Wehr dieser Mühle auf dem gleichen Niveau einzuhegen, weil beide Seiten zur gleichen Zeit fischen und damit das Nutzwasser (koppellwasser) keine Schäden an Mühle und Teich anrichtet. [9.] Die Ebersteiner haben sich beschwert, weil ihnen das Kloster untersagt hat, ihre im Amt Bieberstein gelegenen Güter zu verkaufen oder deren Besitz zu verändern. In dieser Frage vergleicht man sich dahingehend, dass die Entscheidung des Klosters anerkannt wird und ihr nichts hinzugefügt werden soll. Sollte es jedoch dazu kommen, dass die Ebersteiner die Schulden ihrer Lehngüter nicht mehr bedienen können (concursus creditorum), dann soll dies dem Würzburger Vertrag gemäß das Amt des Klosters in Bieberstein tun. Diesen Vorgang dürfen die ebersteinischen Ganerben nicht behindern, sondern müssen die veränderte Zins- und Grundherrlichkeit akzeptieren, auch wenn ihre Lehen dann verpfändet oder versetzt werden. Von einer Besetzung ihrer Lehen durch den Vogtherren wird für diesen Fall jedoch abgesehen. [10.] Abschließend beklagten sich die Ebersteiner wegen des Zentgerichts im Amt Bieberstein, das im Landsaal (landts saahl) von Bieberstein immer an Pfingsten, Ostern und an Michaelis [September 29] zusammentritt. Vor diesem Gericht müssen ihre Untertanen aus Schackau und Eckweisbach wegen der vier Hauptrügen erscheinen; wegen anderer Rügen sind sie hingegen verpflichtet, vor dem ebersteinischen Gericht zu erscheinen. Durch verschiedene Auswüchse (excess) sehen die Ebersteiner nun das Gerichtsrecht ihrer Vogtei eingeschränkt und verlangen, den alten Rechtszustand wiederherzustellen. Obwohl sich die fuldische Seite an solche Vorkommnisse nicht erinnern kann, vergleicht man sich, indem man die alten Gerichtsrechte beider Seiten bestätigt. Damit sind am Ende durch göttlichen Beistand alle Streitigkeiten friedlich beigelegt. Beide Seiten versprechen, sich unverbrüchlich an die genannten Abmachungen zu halten und allein oder durch Dritte nicht gegen sie zu handeln. Ankündigung des Siegels und der Unterfertigung Abt Joachims. Siegelankündigung. Ankündigung der Unterfertigung. Ausstellungsort: [Bad] Brückenau. (siehe Abbildungen: 1. Seite, 2. Seite, 3. und 4. Seite, 5. und 6. Seite, 7. und 8. Seite, 9. und 10. Seite, 11. und 12. Seite, Rückseite; Siegel: Avers 1, Avers 2, Avers 3)
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: (Joachimus abbas propria
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: Johan Hartman von Rosenbach propria)
Vermerke (Urkunde): Siegler: Abt Joachim, Konvent von Fulda, Johann Hartmann von Rosenbach
Vermerke (Urkunde): Weitere Überlieferung: StaM, Kopiare Fulda: K 445, f. 19r-23v
Das bei Bastheim gelegene ehemalige Zisterzienserinnenkloster Wechterswinkel wurde 1592 durch den Würzburger Bischof Julius Echter von Mespelbrunn [1545-1617] aufgehoben.
Das Kindbett bezeichnet die Festlichkeit und das Gastmahl anläßlich des ersten Kirchgangs der Wöchnerin nach der Entbindung, der zumeist mit der Taufe des Kinds verbunden war, vgl. DRW VII, Sp. 815-816.
Die vier hohen Rügen bezeichnen die vier Kapitalverbrechen Mord, Raub, Brandstiftung und Notzucht.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.