Erzbischof Walram von Köln, Erzkanzler für Italien, bekundet: Die
Äbtissin Katharina von Essen hat neul-ich vor ihm gegen den Ritter Henrich
von Gemen (-e) Klage geführt, weil dieser mit seinen Komplizen wider Gott
und alles Recht die Stiftshöfe Ehrenzell (Erenzele), Brockhof (Broychof) und
Beeck (Beke) und die eingeh-örigen Hoven überfallen, die Güter
gebrandschatzt und die Hörigen gefangen, einige getötet und von vielen
Abgaben erpresst hat. Als dann die Beauftragten (nunciis) der Äbtissin sowie
Henrich und seine Komplizen vor ihm ers-chienen, sagte Henrich, die Herren
von Limburg (Lym-) seien die Erbvögte dieser Höfe, Leute und Güter und er
habe mit ihnen eine Fehde; daher sei es ihm nach allgemeinem Landesbrauch
(de consuetudine patrie generali) erlaubt, jene Höfe und Leute zu
überfallen. Nachdem sie sich eine Zeit lang gestritten hatten, einigten sich
die Parteien schließlich auf den Erzbischof als Schiedsr-ichter. Auf Bitten
der Äbtissin hat der Erzbischof Henrich für den Sonntag nach Christi
Himmelfahrt [Mai 23] schriftl-ich nach Köln geladen, wo er vor ihm und seine
Räten Auskunft geben könne, falls er wolle. An diesem Tag ist aber weder
Henrich noch jemand für ihn erschienen. Dara-uf hat der Erzbischof nach
Anhörung der Beauftragten der Äbtissin, seiner zivilen und militärischen
Berater (consiliariorum nostrorum et aliorum militarium) und von Leuten, die
mit der Gewohnheit und dem Recht des Landes vertraut sind, entschieden, es
sei dem Ritter und seine Komplizen nicht erlaubt, jene Höfe, Güter und Leute
zu überfallen, bloß weil ihre Fehdegegner, die Herren von Limburg, dort
Erbvögte sind und Vogteigefälle (precarias) haben. Dem stehe auch eine
Gewohnheit nicht entgegen, die er für unbillig und unvernüftig halte
(iniquam et irrationabilem iudicamus). - Es siegelt der Aussteller. Datum
Gudensberg a.d. 1340 feria tertia post festum ascensionis.