Erzbischof Dietrich von Moers macht Abt und Konvent von St. Pantaleon in Köln bekannt, daß er das wörtlich eingerückte Visitationsinstrument der Äbte Johann von [St. Thomas zu] Bursfeld und Lubbert von St. Jakob vor Mainz nach reiflicher Prüfung bestätigt hat. Die beiden Äbte verfügen zur Besserung des inneren Lebens folgendes. Der Gottesdienst soll an den üblichen Tag- und Nachtstunden ordnungsgemäß und mit den gebührenden Pausen gehalten werden. Verwirrung und Durcheinanderlaufen ist zu vermeiden; alle sollen gleichzeitig herbeieilen. Diejenigen, die nach dem Ende des ersten Psalms kommen, haben mit gesenkten Haupt vor dem Präsidenten zu stehen, der ihnen dann die letzte Stelle anweist. Von ihrer Schuld haben sie sich bei der nächsten Kapitelssitzung zu reinigen. Der Abt soll, wenn er nicht durch wichtige Gründe verhindert ist, im Chor- und im Refektorium den Brüdern durch Wort, Werk und Strenge der Sitten ein lebendes Beispiel für Leben und Disziplin sein. Er tröste die Kleinen und heitere die Betrübten auf. Müßige Reden und weltliche Redensarten sollen vermieden werden. Ebenso wie der Abt sollen auch die Amtsinhaber des Klosters möglichst an der Komplet teilnehmen. Danach sucht jeder sein Lager auf; nächtliche Erfrischungen (collationes) sind zu vermeiden. Nach der Komplet sollen auch die kranken Brüder schweigen, wenn es ohne Nachteil geschehen kann. In wichtigen Angelegenheiten des Klosters soll der Abt den Rat der Brüder hören. Der Abt soll sich drei- oder viermal im Jahr von den Amtsinhabern Rechenschaft von Einkünften und Ausgaben geben lassen, damit er einen deutlichen Überblick über den Zustand des Klosters in weltlichen Angelegenheiten hat. Der Prior richte sich bei der Aufrechterhaltung der Disziplin sorgfältig nach der Leistungsfähigkeit der Brüder. Der Gebrauch von Sandalen wird verboten, damit die alte Einfachheit bestehen bleibt. Es sollen vielmehr Schuhe oder Holzschuhe (bottos) gebraucht werden. Abt und Konvent sollen innerhalb und außerhalb des Klosters nur eineneinfachen Rock (floccus) tragen, beim Gottesdienst die Kutte. Um Klagen der jüngeren Brüder zu vermeiden wird angeordnet, daß die älteren Brüder, so lange sie nicht aus triftigen Gründen von der Last des Lesens und Bedienens im Refektorium befreit sind, in gleicher Weise wie die jüngeren Brüder diesen Dienst tun, wenn ihnen nicht die Jungen freiwillig diese Arbeit abnehmen. Das Schuldkapitel (capitulum culparum) soll täglich im Kapitelssaal stattfinden, wenn es nicht wegen der Kürze der Zeit oder wegen einer Feierlichkeit auf den folgenden Tag verschoben oder verkürzt wird. Dabei sollen von dem Vorsitzenden sorgfältig die täglichen Sünden und Übertretungen geprüft und gebessert werden. Niemand soll sich dort gegenüber einem Vorwurf durch Wort und Tat entschuldigen. Wer es trotzdem tut, wird exemplarisch bestraft. An jedem Freitag soll in der Klosterkirche eine Predigt an das Volk von einem jüngeren Bruder gehalten werden. An diesem Tag fällt das Schuldkapitel aus. Die Predigt ist, wie zu erfahren war, nur auf Anforderung eingerichtet worden, weil den Mönchen, die keine Seelsorgeverpflichtungen haben, nach den kanonischen Bestimmungen die Predigt verboten ist. Wenn die Predigtverpflichtung entfallen sollte, müssen die festgesetzten Horen und das Schuldkapitel stattfinden. Zu der Zeit, in der den Brüdern der Aderlass erlaubt ist, kann ihnen vom Präsidenten Redeerlaubnis erteilt werden, doch ist die Strenge der mönchischen Disziplin zu beachten. Die Brüder, die kein Amt haben, dürfen die Klosterwerkstätten (officinas) nur mit besonderer Erlaubnis des Abts oder Priors und beim Vorliegen eines triftigen Grunds besuchen. Vor allem soll keiner der Brüder in der Krankenstube Speise oder Trank empfangen oder sich dort unterhalten, wenn es nicht zur Tröstung der Kranken notwendig ist. Abt, Prior und die Beichtiger sollen sich alle Mühe geben, Haß und Neid aus den Herzen zu entfernen. Niemand soll die Messe feiern, der nicht mit allen ausgesöhnt ist. Der Prior soll sich so verhalten, daß er zum Beispiel für die anderen dienen kann. Notfalls soll er energisch strafen, aber sich auch Mühe geben, daß unter den Brüdern Liebe entsteht. Der Vorsitzende soll die Brüder nach Beendigung der Lektionen an einem Ort, an dem das Sprechen erlaubt ist, über die Lektionen und Betrachtungen prüfen, damit sie sich mehr mit nützlichen Dingen beschäftigen und in der künftigen Prüfung wissen, was sie dem Fragesteller zu antworten haben. Jeder soll sich davor hüten, sich in die Geschäfte und Aufgaben des Klosters auf irgendeine Weise einzumischen oder sich gegenseitig in den Geschäften zu hindern; vielmehr soll jeder ungestört von dem anderen das tun, was ihm aufgetragen ist, doch dürfen erforderlichenfalls dem Vorsitzenden demütige Vorschläge gemacht werden. An den Zugängen von den Zellen zum Dormitorium sollen die Türen entfernt und an ihrer Stelle Vorhänge angebracht werden, damit wenn es notwendig ist, dort ohne Lärm eingetreten werden kann. Die Brüder sollen sich jedoch hüten, die Zelle eines anderen zubetreten oder zu durchforschen, wenn nicht die besondere Erlaubnis des Vorsitzenden vorliegt. Weitere Anordnungen bleiben dem Ermessen des Priors überlassen. Schließlich soll der Abt das Verbrechen des Ungehorsams und der Rebellion, dem sich die Laienbrüder hingegeben haben, in dem sie einmütig verharren, nicht dulden, sondern diesen Virus von Grund auf aus ihren Herzen entfernen. Damit sich besser geschieht, soll er seine und der Konentsbrüder Gebete dahin richten, daß die Härte ihres Herzens sich erweicht. Der Abt schreibt ihnen die Lebensregel, Habit und Kleidung entsprechend den Anordnungen des Ausstellers vor. Diese Visitationsurkunde soll im Original beim Abt verbleiben; der Konvent soll eine genaue Kopie erhalten. Der Konvent und Einzelpersonen können dem nächsten in Erfurt stattfindenden Generalkapitel schriftlich Mängel und Nachlässigkeiten des Abts der Amtsinhaber und vor sonstigen Untergebenen des Klosters melden. Der Abt soll diese Schriftstücke unversehrt überbringen. - Es siegelt der Aussteller. - Acta ... anno domini Millesimo quadringentesimo quinquagesimo quarto die sabbatis infra octavas Penthecostes [resp. die decima octava mensis Junii.]