Domdechant und Kapitel zu Münster bekunden einen Vergleich zwischen Baltazar von Büren, Domherrn und Verwalter des Officium Roxeler, und Bernhard Smisinck, Dombursener, einerseits, und Hinrich Droste zum Hülshof, andererseits, wegen eines Vertrages, den letzterer mit dem Schulten Herman zu Roxlel über des Schulten "Blick" abgeschlossen hatte. Henrich Droste soll den Blick im Nyenbroick zwischen Henrich Drosten Breden und seinem beschlossenen Broick einerseits und Schonebecken Blick und Amshorst andererseits, mit dem dazugehörigen Weg durch Westerhaves Broick längs dem Schlottenbroick für alle Zeit behalten. Der Schulte verzichtet auf die Eichelmast und erhält dafür eine Rente aus des Drosten Hof Segellers Erbe im Kirchspiel Havickesbecke, Bauerschaft Gendryck. Ankündigung des Kapitelssiegels ad causas und der Siegel der Vertragschließenden.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
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