Kurfürst Philipp von der Pfalz verkündet im Streit zwischen der Äbtissin und dem Konvent zu Lobenfeld einer- und den nachgeschriebenen Personen andererseits die durch Bischof Reinahrd zu Worms, Ritter Eitel von Sickingen, Dieter von Handschuhsheim und anderen Räten getroffene Entscheidung: 1. Die Auseinandersetzung zwischen den Klosterfrauen und dem Müller (Maller) Peter Ernst wegen Wasserläufen, die Peter dem Kloster abgrabe, soll vor einem sachkundigen, pfälzischen Edlen als Obmann und je zwei Beisitzer pro Partei gehen, die zu fünft nach Anhörung einen Mehrheitsentscheid fällen sollen. [2.] Hans Hofart, Müller zu Langenzell, sowie seine Nachfolger als Müller dürfen aus dem Wald des Klosters wöchentlich im Winter zwei und im Sommer einen Karren Brennholz holen. Es folgen weitere Detailbestimmungen. [3.] Die Dorfgemeinde Lobenfeld erhält ein Stück Wald über 40-50 Morgen zugeteilt, aus dem sie ihr Holz holen können. Es folgen diesbezüglich weitere Details zum Anerkennungszins des Grundeigentums, zur Nutzung, insbesondere durch Schweine, und zur Strafe bei Übertretungen. [4.] Hennslin Hoffmann, der sich laut Klage des Klosters seiner Zinszahlungen über 1 Pfund und 9 Schilling entzogen hat, muss wie jeder zu Lobenfeld die Zinsen zahlen, wie sie in den klösterlichen Zinsbüchern oder anderweitigen Verschreibungen festgehalten sind. [5.] Die Zinsen des "Spannagell" sind gemäß den Zinsbüchern zu zahlen. [6.] Bezüglich der Hafergülte des Utzell von Epfenbach wird entschieden, dass die Entscheidung, die der pfalzgräfliche Vogt zu Heidelberg Simon von Balzhofen, Werner Horneck und der pfalzgräfliche Notar Alexander Pellendorfer gefällt hatten, wonach die Sache vor Bürgermeister und Rat der Stadt Heidelberg gehen soll, Bestand hat.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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