Karl [IV.], Römischer Kaiser und König von Böhmen, belehnt Graf Gebhard [III.] von Mansfeld mit dem Bann seiner Grafschaft und den Kupferbergwerken mit den dazugehörigen Berggerichten innerhalb genau beschriebener Grenzen in der Weise, wie er diese Reichslehen zuvor zusammen mit seinem verstorbenen Bruder Albrecht [I.] innegehabt hatte. Die Grenze verläuft auf dem Salzigen See bis an das Dorf Hornburg, von Hornburg bis an das Dorf [Rothen-]Schirmbach, von [Rothen-]Schirmbach bis an das Kloster Sittichenbach, von Sittichenbach bis an den Möchhof Schweinswenden, von Schweinswenden bis an den Wald Krummenhain, um den Krummenhain herum bis in das Dorf Emseloh, von Emseloh bis an den Hof Etzkerode{1}, von Etzkerode um den Busch, den Garten und das Holz gen. Äbtissin herum bis an die Dörfer Lichtenhain, um diese mit den dazugehörigen Gehölzen herum bis an die Gretenmühle{2} und an die Wipper, die Wipper abwärts bis an den Hof Burgörner, von Burgörner bis an das Welfesholz, um das Welfesholz herum bis an das Dorf Gerbstedt, die Schlenze{3} abwärts bis an die Saale, die Saale aufwärts bis an die Salza und die Salza aufwärts bis in den Salzigen See. - Siegel des Ausstellers angekündigt. - Zwei nicht beglaubigte Abschriften, letztes Drittel des 16. Jhs., Exemplare a und b. 1 Hier etwas abweichend bezeichnet als Etzeroda (a) bzw. Etzerode (b). Nach anderen Überlieferungen der Urkunde handelte sich nicht um einen Hof, sondern um ein Dorf. 2 Hier stark entstellt wiedergegeben als Gernole (a) bzw. Gernelo (b). 3 Eigentlich zuerst den Hanfgraben und dann die Schlenze abwärts.