Papst Johannes XXII. erklärt, dass (1) das Kloster St. Emmeram von jeder Rechtsprechung der Bischöfe und Erzbischöfe exemt sein soll, dass (2) der Bischof von Regensburg die neugewählten Äbte mit päpstlicher Autorität im Amt bestätigen und weihen oder bei zweifelhafter Wahl diese für ungültig erklären kann, dass (3) der Bischof von Regensburg das Kloster visitieren kann, ohne jedoch dort etwas zu verbessern, und dass (4) das Kloster, unabhängig davon, ob ein Bischof jährlich visitiert oder nicht, diesem 30 Pfund kleine Turnosen zahlen muss. S=A

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Bayerisches Hauptstaatsarchiv
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