Besitzstreit um die Hälfte von Haus und Herrschaft Odenkirchen (Rheydt) wie in RKG 2755 (H 1727/5760). Der Appellant erhebt diesen Besitzanspruch als Nachfahre der Petronella von Bronckhorst, Gattin des Martin (von) Bentinck. Der Appellat ist ein Nachfahre von Petronellas Bruder Maximilian von Bronckhorst, der die Herrschaft Odenkirchen 1636 nach dem Tod des Floris Hattard van den Boetzelaer in Besitz genommen hat. Er erhebt Anspruch auf die ganze Herrschaft Odenkirchen, die ihm 1698 in einem Vergleich mit dem Erzbischof von Köln zugesprochen und eingeräumt worden ist. Streitig ist auch, ob Odenkirchen ein ligisches Lehen ist. Der Appellant klagt außerdem auf Erstattung aller Einkünfte aus Haus und Herrschaft Odenkirchen seit 1698. Er beruft sich gegen ein Dekret der Vorinstanz vom 16. April 1707, durch das sich der kurkölnische Hofrat als zuständiges Gericht erklärt hat, obgleich das RKG 1699 das erzstiftische Manngericht als ordentliches Gericht für die Forderung des Appellanten bestimmte. Die Einrede des Erzbischofs von Köln gegen den Gerichtsstand des RKG unter Verweis auf ein in dieser Sache am Reichshofrat anhängiges Verfahren lehnt das RKG ab. Es urteilt am 26. Juni 1716, daß der appellantische Anspruch rechtens ist und dem Freiherrn von Horrion die Nutznießung der halben Herrschaft Odenkirchen vom Zeitpunkt der Wiedereinsetzung des Appellaten in die streitige Herrschaft, also von 1698 an, zu erstatten ist. Durch mehrere Exekutionsmandate versucht das RKG, seinem Urteil Geltung zu verschaffen. 1727 erzwingen König Friedrich Wilhelm von Preußen und Pfalzgraf Karl Philipp bei Rhein als Urteilsvollstrecker des RKG die Einräumung der appellatischen Herrschaften Petersheim und Stein zugunsten des Appellanten, so lange bis die Nutznießungsansprüche des Appellanten erfüllt sind. Die Prozeßgegner vergleichen sich 1735 über die Höhe der zu erstattenden Nutznießung.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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