Karl [IV., Römischer Kaiser und König von Böhmen, bestätigt Herzog Wenzel von Sachsen[-Wittenberg] als Kurfürsten und Reichserzmarschall. Er beruft sich dabei auf die Beteiligung Herzog Albrechts [II.] von Sachsen[-Wittenberg] an der Wahl der Römischen Könige Rudolf, Adolf und Albrecht [I.] sowie Herzog Rudolfs [I.] von Sachsen[-Wittenberg] an der Wahl des Römischen Königs und späteren Kaisers Heinrich [VII.] und an der Wahl des Ausstellers zum Römischen König. Herzog Wenzel von Sachsen[-Wittenberg] habe jetzt zusammen mit seinen Mitkurfürsten in der Kirche St. Bartholomaei zu Frankfurt in der Diözese Mainz König Wenzel von Böhmen zum Römischen König gewählt. Herzogtum, Fürstentum und Pfalzgrafschaft Sachsen sowie Erzmarschallamt und Kurwürde sollen nach dem Recht der Erstgeburt in der Weise vererbt werden, dass sie nach dem Tod Herzog Wenzels an dessen erstgeborenen Sohn, falls dieser bereits verstorben ist, an dessen ältesten männlichen Nachfahren in direkter Linie fallen sollen. Falls der älteste Sohn ohne männliche Erben sterben sollte, fällt das Erbrecht nacheinander in der Weise an die jüngeren Söhne und deren Nachfahren in direkter Linie, dass immer der älteste lebende Sohn, falls dieser verstorben ist, die ältesten lebenden männlichen Nachfahren des ältesten Sohnes das Erbe antreten. Falls Herzog Wenzel keine männlichen Erben hinterlässt, sollen Albrecht, der Sohn des verstorbenen Herzogs Otto von Sachsen[-Wittenberg] sowie dessen Nachfahren in gleicher Weise nach dem Erstgeburtsrecht das Erbe antreten. Falls auch Herzog Albrecht keine männlichen Erben hinterlassen sollte, folgt der nächste Erbe nach väterlicher Linie. Das Erbrecht wird ausdrücklich auf Laien beschränkt. Falls der Erbberechtigte noch nicht das 18. Lebensjahr erreicht hat, soll der jeweils älteste Bruder, Neffe bzw. Blutsverwandte von dessen Vater die Vormundschaft übernehmen. Der Aussteller belehnt die Herzöge Wenzel und Albrecht von Sachsen[-Wittenberg] erneut mit dem Herzogtum Lüneburg. Für Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Urkunde wird eine Strafe von 1000 Mark Gold angekündigt, die zu einer Hälfte an die kaiserliche Kammer, zur anderen Hälfte jedoch an die Geschädigten fallen sollen. - Goldbulle (A) bzw. Majestätssiegel (B) angekündigt. - Z (nur in A).: Ludwig, Erzbischof von Mainz; Friedrich, Erzbischof von Köln; Kuno, Erzbischof von Trier; Ruprecht [I.] d. Ä., Pfalzgraf bei Rhein; Sigismund, Markgraf von Brandenburg; Johann, Erzbischof von Prag; Dietrich, Bischof von Metz; Eckhard, Bischof von Worms; Eberhard [II.], Graf von Württemberg; Dietrich, Graf von Katzenellenbogen; Heinrich, Graf von Sponheim; Peter von Wartenberg gen. von Kost (Cost), kaiserlicher Hofmeister; Thimo [VII.] von Colditz, kaiserlicher Kammermeister.