Kurfürst Philipp von der Pfalz bestätigt und erneuert der Bruderschaft der Kaltschmiede und Kessler der Oberpfalz ihre Gnaden und Freiheiten auf Widerruf, die sie von den Pfalzgrafen bei Rhein erhalten hat und worum die Meister Mertin, Jörg und Hans, Kessler zu Amberg, gebeten den Kurfürsten haben: 1. Alle sie betreffenden Klagesachen, außer die drei Klagen, die den den Tod betreffen, gehören vor den pfalzgräflichen Landrichter zu Amberg. [2.] Die drei Meister sollen niemanden in ihre Bruderschaft aufnehmen, der nicht zuvor dem Landrichter angezeigt wurde und die Einhaltung dieser Gnaden und Freiheiten beschworen hat. [3.] Die Bruderschaft trifft sich jährlich zu St. Urban [= 25.5.] in Amberg, um Handwerksdinge zu regeln und dem Landrichter Vergehen anzuzeigen. Wer fehlt, zahlt 4 rheinische Gulden zur Strafe. [4.] Jeder Kessler entrichtet an diesem Tag einen Anerkennungszins über 14 Pfennige Amberger Währung an den Kurfürsten. Wer fehlt, gibt 60 Pfennige. [5.] Fortan soll kein fremder Kessler, Spengler, Schlosser oder Kaltschmied, der nicht zur Bruderschaft gehört, im Land des Kurfürsten etwas feilbieten oder Kaltschmiedearbeit ausüben. [6.] Sollten Mitglieder der Bruderschaft diese Gnaden und Freiheiten übertreten, wird dies dem Landrichter angezeigt, der mit Rat der Bruderschaft die Strafe bestimmt. Diese kommt je hälftig dem Kurfürsten und der Bruderschaft zu. [7.] Die Bruderschaft versorgt jährlich den kurfürstlichen Hof mit dem Notwendigen an Küchengeschirr, nämlich Kesselpfannen, Pfefferpfannen, Langpfannen, Kühlkessel für den Wein und dem, was Werk der Kaltschmiede ist, ausgenommen Badgeschirr. Den Bedarf bestimmt der Hofkastner zu Amberg. Sollten Mitglieder der Bruderschaft dies nicht tun, soll es der Hofkastner beim Landrichter einfordern und alle Pfleger, Kastner und Richter sollen bei der Eintreibung behilflich sein. [8.] Der Kurfürst befiehlt seinen Pflegern, Richtern, Amtleuten und Untertanen, besonders dem Viztum zu Amberg, die Kaltschmiede bis auf Widerruf bei diesen Gnaden und Freiheiten zu belassen.