Die Abschätzung der im Amt Hohnstein mit Lohmen sich aufhaltenden, durch die ritterschaftlichen, städtischen und rustikalen Quoten betroffenen Individuen nach Maßgabe von § 56 des Zentralsteuerregulativs vom 28. Dezember 1813 wegen der Aufbringung des sechsmonatlichen Verpflegungsbedarfs für die im Lande stehenden österreichischen und preußischen Truppen