Kurfürst Philipp von der Pfalz verleiht der Stadt Oggersheim seinen Hof zu Hemsheim mit Äckern, Wiesen, Wald, Weide und aller Zugehörde mit Ausnahme des Fischwassers, das er sich und seinen Erben vorbehält, zu Erbe unter folgenden Detailbestimmungen: [1.] Von dem Hof sind jährlich 115 Malter Korn, 14 Malter Hafer und 10 Malter Dinkel (speltz) nach Wormser Maß dem Zollschreiber zu Oggersheim auf eigene Kosten zu entrichten. [2.] Davon gehen 20 Malter Korn, 10 Malter Hafer und 10 Malter Dinkel an den Kaplan des Schlosses zu Mannheim [= Eichelsheim]. [3.] Auf Bescheid gehen 20 Malter Korn an den Ritter Hans von Sickingen, 20 Malter Korn an die von Alheim und 15 Malter gen Worms an eine Kirche. [4.] Die von Oggersheim erhalten dieselben Nutzungsrechte, die zuvor die Pfalzgrafen hatten. [5.] Sie sind zur Instandhaltung verpflichtet. [6.] Bei Säumnis der Zahlung können die Pfalzgrafen den Hof mit der zu Pfand gesetzten "Northeimer"/"Jeder" Wiese als Eigen zurücknehmen. [7.] Sollten die Äcker und Wiesen geteilt werden, ist dies dem Zollschreiber anzuzeigen, der dies in einem Register vermerken soll. [8.] Wenn einer sein Kind damit ausstattet, darf dies nur geschehen, wenn dieses zu Oggersheim wohnt. [9.] Generell darf niemand außerhalb von Oggersheim die zum Hof von Hemsheim gehörige Weide genießen. [10.] Die von Oggersheim sollen den Deich instandhalten und Einbrüche des Rheins oder anderen Schaden dem Zollschreiber verkünden, damit dieser die Reparatur organisieren kann. [11.] Bei höherer Gewalt soll dies dem Zollschreiber gemeldet werden, der dann die Abgaben reuduzieren kann. [12.] Die von Oggersheim versprechen, dies alles einzuhalten, und Philipp verspricht, sie zu schirmen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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