Erb- und Besitzrecht, Bedeutung einer Belehnung ad effectum agendi. Es geht um ein zum Stift Essen gehörendes, „Lehengut“ genanntes Lehensgut in der Bauerschaft Altendorf und den zu diesem Lehensgut gehörenden Bockholter oder Tuttelbergs Zehnt. Seine Anteile an dem Gut hatte der Kanoniker Franz Joseph Schaumburg, bisheriger Lehensträger, testamentarisch seiner ältesten Schwester Anna Friderica, verheiratete Rose, und deren Kindern vermacht. Deren Appellation richtet sich dagegen, daß ihnen die beantragte Belehnung - wie sie erklären, ohne gehört worden zu sein und auf das bloße Angeben der Appellaten - von der Essener Äbtissin und deren Lehenskammer verweigert worden war und den Appellaten, Nachkommen anderer Geschwister des Kanonikers, eine Belehnung ad effectum agendi gegeben wurde. Die Vorinstanz erklärte in ihrem Bericht, die Belehnung sei wohl des männlichen Vorrangs bei gemischt (promiscue) vergebenen Lehen wegen an die Appellaten gegeben worden, stelle aber kein Präjudiz für den Austrag des Streites dar. Auch die Appellaten erklären, die Belehnung stelle kein Präjudiz für die Entscheidung über die Besitzanteile dar. Sie fordern, alle Geschwister (-kinder) des Kanonikers müßten zu gleichen Teilen an dessen Erbe beteiligt werden. Sie leugnen, gestützt auf einen älteren Erbteilungsvertrag, ein Recht des Kanonikers, einzelne Berechtigte testamentarisch zu bevorzugen, und betonen dagegen den Anspruch auf gleichmäßiges Anerben aller Geschwister. Die Appellanten berufen sich für ihren Anspruch auf denselben Vertrag und die weitere Besitzgeschichte des Gutes. Die Prokuratoren der Appellaten, die zunächst parallel handelten, stellten in der Folge auch Anträge gegeneinander und betonten die jeweils besonderen Ansprüche. Mit Urteil vom 17. Oktober 1788 sprach das RKG das Lehen den Appellanten zu und den Appellaten ab.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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