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Ordinatio Fridericiana
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Enthält: [Inhaltsangaben laufend am linken Rand]
S. 1-3 "Wir Friderich von Gottes Gnaden Hertzog [...]"
S. 3-6 I. Von Rechten reiner und allein seeligmachenden Religion.
S. 6-11 II. Von den zur Universität Geschäfften Verordneten Com[m]issarien.
v11-21 III. Von dem Probst und Cancellario bey der Universität.
S. 22-24 IV. Von der Universität gantzem Corpore, und desselben zugehörigen Gliedern.
S. 24-28 V. Von gemeiner Universität Senatu.
S. 28-35 VI. Von dem Rectore und seiner Verrichtung.
S. 35-38 VII. Von den Decanis der Vier Facultäten bey der Universität.
S. 38-45 VIII. Von der Universität Consistorio und Gerichtlichem Process.
S. 45-52 IX. Wie und von wem die Professores bey der Universität angenom[m]en werden sollen.
S. 52-53 X. Von Auffkündigung und Resignation der Lecturen und diensten bey der Universität.
S. 53-56 XI. Von der Universität Professoribus, ihren Lectionibus, derselben neglecten und Verreisen.
S. 57-60 XII. Von den Orationibus und Disputationibus Professorum.
S. 60-62 XIII. Von den Studiosis und Universitäts-Verwanten, wie dieselben bey der Universität aufgenom[m]en werden sollen.
S. 62-63 XIV. Von den Promotionibus bey der Universität.
S. 63-65 XV. Von der Universität Notario.
S. 65-66 XVI. Von der Universität Pedello.
S. 66-80 XVII. Von Buchdrukern, Buchführern, Buchbindern, Mahlern, Illuminirern und ihren Gesellen.
S. 80-82 XVIII. Von den Jenigen Universitäts-Verwannten, die weder Professores, noch Studenten seyn.
S. 82-87 XIX. Von der Univesität Fisco und darzu gehörigen Deputatis, Syndico und Pflegern.
S. 87-90 XX. Von der Burst [Burse], sam[m]t den Habitationibus und Tisch darinnen.
S. 90-92 XXI. Von Austellung, Erhaltung und Fortpflantzung guter Policey und Disciplin bey der Universität.
S. 92-98 XXII. Wie es bey den Ordentlichen Tischen und den Kostgängern gehalten werden solle.
S. 98-101 XXIII. Von Haus- und Stuben-Zins.
S. 101-103 XXIV. Wie sich die Handels- und Handwercks-Leuth gegen den Studenten verhalten sollen.
S. 103-104 XXV. Von Geigern und Spielleuthen.
S. 105-107 XXVI. Von den Hochzeiten und heimlichen Eheverlöbnissen.
S. 107-108 XXVII. Von den Nächtlichen Gassen lauffen.
S. 108-110 XXVIII. Von der Studenten Kleidung.
S. 110-112 XXIX. Von gemeinem Aufsehen auf der Studiosen Fleiß und Leben.
S. 112-126 XXX. Von der Universitäts-Verwannten hinterlassenen Wittiben und Waysen, auch derselben Pflegern und Vormündern.
S. 126-127 XXXI. Von der Universität-Verwannten und Ihrer Kinder Burgerrecht.
S. 128-138 XXXII. Von den Vier, und Erstlich der Theologischen Facultät.
S. 130-131 Officium und Ayd des Probsts und Cancellarii.
S. 131-133 Officium und Ayd des Decani Ecclesiae.
S. 133 Des Pfarrherrn Officium und Ayd.
S. 133-138 Von Verordnung des Vierten Theologi.
S. 138-142 XXXIII. Von der Juristen Facultät.
S. 142-146 XXXIV. Von der Artzney Facultät.
S. 145-146 Von den Apothekern zu Tübingen und im Land, wie auch derselben Jährlichen Visitationen.
S. 147-159 XXXV. Von der Artisten Facultät Paedagogii Constitutio.
S. 161-164 Index Capitum Ordinationis.
Akte
Abschrift; Ausfertigung UAT U 24, 18.02.1601 [Ausstellungsdatum]. Weitere Abschrift: HStAS A 274 Bü 3a, Bl. 56r-191v; UAT 14/6. Theodor Eisenlohr (Hg.): Die Universitäts-Gesetze bis zum Jahr 1843, Nr. 40, S. 216-272. Nutzungsbedingungen für die Digitalisate: https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.