Die zwischen Hohenz.-Sigm. und Salmansweiler bestehenden Streitigkeiten, die dadurch entstanden sind, daß Graf Ernst Georg dem Stift Salem die Regalien und Obrigkeiten im Amte Ostrach verpfändete, diese Verpfändung von den Rechtsnachfolgern des Ernst Georg nicht anerkannt worden war, nachdem sie am Kammergericht zu Speyer unerörtert geblieben und eine am 26. März 1680 in Innsbruck vorgenommene Vergleichsverhandlung, bei der von Seiten Sigmaringens Dr. Franz Luz, ober-österr. Regimentsadvokat, und von Seiten Salems Pater Rogerius Vogler, Kapitularsenior, und Dr. Vradislaus Mezger, Rat und Kanzler, erschienen waren, von Sigmaringen nicht ratifiziert worden war, am 25. Sept. 1687 durch die Deputierten Lt. Johann Baptist Kirsinger und Lt. Johann Franz Klotz, Vizekanzler und Sekretarius, von Seiten Hohenzollerns, und durch P. Ferdinand Holl, Sekretär des Zisterzienserordens in Deutschland, sowie Dr. Thomas Rüemensperger, Kanzler, von Seiten Salems, zu Pfullendorf erneut erörtert und am 27. September 1687 in folgender Weise verglichen; 1. Dem Stift Salem verbleiben die 1611 von Graf Ernst Georg überlassenen Regalien und Hoheitsrechte samt Zoll und Weggeld und werden auf alle Untertanen und Güter ausgedehnt; das Haus Hohenzollern wird die Regalien dem oberösterr. Lehenshof aufgeben, damit sie in Zukunft aus den Lehensbriefen herausbleiben und in den Lehensbriefen für das Kl. Salem aufgeführt werden können; die von Graf Ernst vorbehaltenen Jagdgerechtigkeiten im Sandberg, Störenberg und Leversweiler Gemein Märck usw. sowie das dem Grafen Eusebius Antonius v. Königsegg-Aulendorf eingeräumte Gnadenjagen, das nunmehr erledigt ist, fallen ebenfalls Salem zu. 2. Der Bezirk, in dem Salem die Regalien und hohen Obrigkeiten erhält, bleibt abgesteckt wie in dem Vertrage von 1611. 3. In Galchreute, das auch in diesem Bezirk liegt, behält Sigmaringen alle Regalien, hohe, und niedere Obrigkeit, jedoch gehen Forst und Jagd an Salem über. 4. Beide Parteien haben das Recht, Malefikanten, Wildpretschützen und Tote mit oder ohne Geleit auf bloße Anzeige hin durch die Grafsch. Sigmaringen und den an Salem abgetretenen Bezirk zu führen, ohne daß es an den hohen Regalien nachteilig sein solle; gemeine Frevler und besonders Forstfrevler werden einander zugestellt. 5. Die salmansw. Pfleger zu Pfullendorf erhalten die ihnen vor Jahren abgenommenen Lerchengarne zurück und haben in Zukunft das Recht, selbst oder durch verpflichtete Diener Lerchen und andere Vögel zu fangen, Hasen vom Strick mit Hunden auf den Pfullend. Feldern zu hetzen, dürfen aber nicht in den Waldungen jagen oder gar schießen; frevelnde Diener sind nach Sigmaringen zu überstellen. 6. Hohenz.-Sigm. wird sich um die Zustimmung der heching. Agnaten zu diesem Vertrag bemühen; wird sie nicht erreicht, so will Salem auf dem Wege über den Lehensherrn seine Rechte sichern. Für die Überlassung wird Salem an Hohenz.-Sigm. 4500 Gulden bezahlen und zwar 1500 gleich nach der lehensherr. Ratifikation, weitere 1500 im Jahre danach; es behält sich jedoch vor, statt des baren Geldes die Bezahlung durch Güter und Gefälle in der Grafsch. Sigmaringen vorzunehmen. 7. Da Salem in die Regalien und hohen Gerechtigkeiten in dem oben beschriebenen Bezirk (siehe Punkt 2) bereits im mittiert worden war, soll es dabei bleiben, doch sollen durch hohenz. und salem. Bediente die Grenzen und Marken erneut beritten und strittige Stellen durch Vergleich oder Tausch beseitigt werden; von Hohenz. und von Salem soll die Grenzbeschreibung dem oberösterr. Lehenshof eingereicht werden Unterschriften: Unterschrift und Petschaften: Johann Baptist Kirsinger, hohenz.-sigmar. Vormundschaftsrat und Kanzler; Thomas Rüemensperger, salmansw. Rat und Kanzler