Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass zwischen seinen Getreuen Hans von Rodenstein und Philipp von Frankenstein Irrungen bestanden haben, derentwegen sie vor seine Räte geladen worden sind, namentlich über 1.400 Gulden Zugeld, die Jutta von Rodenstein [geb. von Erbach] ihrer Tochter Amalie (Amalen) (+) in die Ehe mit Hans von Frankenstein (+), Philipps Bruder, unter näher genannten Erbbestimmungen gegeben hatte. Hans von Rodenstein reklamiert dieses Geld aufgrund des erbenlosen Todes des Hans von Frankenstein und der Amalie als nächster Erbe im Namen seiner Ehefrau [Anna von Rodenstein], Schwester der Amalie. Auch Kleider, Kleinodien, Hausrat und Schulden im Wert von 60 Gulden ersucht er als natürlicher Erbe. Philipp von Frankenstein behauptet, dass der Amalie 1.000 Gulden in die Ehe mitgegeben worden seien und deren Mutter sodann aus eigenem Geld weitere 400 Gulden zugegeben habe, die an den Stamm von Frankenstein fallen sollen. Hansens Forderung sein nicht begründet, eine Verschreibung oder ein Geding bestehe nicht; Erasmus Schenk von Erbach habe versucht, ein solches aufzurichten, das aber nicht angenommen worden sei. Vielmehr stünden nach Landesgewohnheit und Recht dem verbliebenen Ehepartner die Erbteile zu, wenn keine "descendentes oder ascendentes" mehr lebten. Über Gezierde und dergleichen habe er keine Verfügung, denn dieses sei zum Seelenheil der Verstorbenen gestiftet worden. Kurfürst Philipp und seine Räte haben nach Zustimmung beider Seiten beteidingt, dass Philipp von Frankenstein von den 1.000 Gulden Erblehen abstehen und den Landgrafen Wilhelm [III.] von Hessen um Verleihung an Hans von Rodenstein bitten soll, wogegen dieser auf die 400 Gulden sowie Kleider, Kleinodien usw. verzichten soll.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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