Kaiser Friedrich [III.] belehnt auf Bitten seines Dieners und "hoffgesind" Philipp d.Ä., Herr zu Weinsberg und Reichserbkämmerer, diesen und dessen jüngeren Bruder Philipp mit allen Lehen, die ihre Vorfahren und ihr Vater Konrad vom Reich besessen haben: nämlich die Grafschaft Falkenstein, die Herrschaften Weinsberg, Münzenberg und Königstein, die Turnosen auf den Rheinzöllen, ihre Halsgerichte und Gerichte, den Bann über das Blut, silberne Münzen, Bergwerk und verborgene Schätze, Wildbann, Burgen- und Mühlenbau, Zölle und Geleit zu Wasser und zu Land. Er bestätigt auch alle ihren Vorfahren von Kaisern und Königen verliehenen Urkunden und Privilegien, nämlich: das Recht, dass sie nur vor dem königlichen und kaiserlichen Gericht, ihre Edelleute nur vor ihnen und ihre Untertanen nur in den Gerichten, in denen sie ansässig sind, sich dem Recht stellen müssen; die Verpfändung der Judensteuer in der niederen Landvogtei Schwaben; das Recht, dass ihre armen Leute nirgends als Bürger oder zu eigen angenommen werden dürfen sowie die Briefe über die Guldenmünzen zu Frankfurt, Basel und Nördlingen. Er bekundet, dass ihm Philipp d.Ä. für sich und seinen Bruder Philipp den Lehenseid geschworen hat, und bedroht jede Verletzung gegenwärtiger Urkunde mit einer Strafe von 100 Mark lötigen Goldes, die je zur Hälfte an die Reichskammer und die genannten Herren von Weinsberg zu zahlen sind.