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Jörg von Vellberg, Philipp von Helmstatt, Hans Landschad, Vogt zu Mosbach, und Jörg von Bödigheim zu Binau schlichten die Irrung zwischen Adam von Helmstatt und den Brüdern Moritz und Christoph Horneck von Hornberg einerseits und Philipp von Gemmingen zu Gutenberg andererseits als gemeinsamen Vogtsherren zu Kälbertshausen: 1) Von Gemmingen setzt allein einen dort ansässigen Einwohner zum Schultheiß zu Kälbertshausen ein, gemäß dem Urteil des Reichskammergerichts im Prozeß zwischen +Pleickard von Gemmingen und +Reichard Horneck. 2) Von Gemmingen besetzt das Gericht mit 5 Personen aus Kälbertshausen bzw. ergänzt es mit 2 Personen aus Hüffenhardt. Der Schultheiß ist Stabhalter. Die Verteilung der Gerichtsgefälle wird geregelt. 3) Ordnungen werden von den Vogtsherren gemeinsam erlassen. 4) Bußgelder fallen zur Hälfte an von Gemmingen, zur anderen an von Helmstatt und von Horneck. Jeder Vogtsherr straft seine Untertanen selbst, jedoch urteilt von Gemmingen über alle Malefizsachen. Die Untertanen huldigen allen Vogtsherren und fronen jedem Herren 4 Tage. 5) Leibfall, Herdrechte und Kelter liegen ganz bei von Helmstatt und Horneck, die Schäferei ganz bei von Gemmingen; über den Zutrieb soll das kurpfälzische Hofgericht entscheiden. 6) Das Kammergerichtsurteil bleibt in allen anderen Punkten in Kraft. Siegler: Schlichter und Parteien

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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