(1) P 1974 (2)~Kläger: Amalia, geb. Ohr, Witwe Plöger, Detmold; 1747 Adam Henrich Ziegler als Vormund und Johann Hermann Gillot als Curator der Plögerschen Kinder, (Kl.) (3)~Beklagter: Friedrich August Gudereisen, Detmold; die Vollmacht unterschreibt Georg Simon August Karl Gudereisen, (Bekl.) (4)~Prokuratoren (Kl.): Lic. Caesar Scheurer 1746, 1747 ( Subst.: Lic. Franz Christoph Bolles Prokuratoren (Bekl.): Lic. Simon Heinrich Gondela 1746 ( Subst.: Lic. Johann Werner (5)~Prozessart: Appellationis Streitgegenstand: Die Appellantin erklärt, ihr Haus sei auf allen Seiten von einer rund 4 Fuß dicken Brandmauer umgeben. In diese habe ihr Nachbar, der Appellat, begonnen, ein Loch zu reißen, um darin einen Backofen einzurichten. Gegen dessen Argument, eine Mitnutzung der Mauer von seiner Seite sei bereits in einem Kaufvertrag von 1666 garantiert, verweist sie auf ihre seit Menschengedenken bestehende Freiheit von Eingriffen in die Mauer. Sie betont das in den Ortsstatuten festgeschriebene Verbot, unter dem Dach des Nachbarn Backöfen, Schornsteine, Kamine u.ä. anzulegen, und verweist auf die mit der Anlage eines Backofens in einer Brandmauer gegebene erhöhte Brandgefahr. Sie bemängelt, daß auf ihre Klage, die auf Schutz im bestehenden Recht (Possession) an einer integren Mauer gerichtet war, die Kanzlei dem Appellaten die Einrichtung des Backofens in petitorio erlaubt hatte. Die Appellantin hatte sich, da ihr das Detmolder Stadtgericht nicht geholfen hatte, wegen Justizverweigerung an die Kanzlei gewandt. Unter Verweis darauf, daß diese das von ihr gegen das Urteil zunächst eingelegte zulässige Rechtsmittel der querela nullitatis abgewiesen hatte, erhebt sie diesen Vorwurf auch gegen die Kanzlei. Sie bemängelt zudem, daß die Kanzlei, obwohl sie die RKG-Appellation zugelassen hatte (apostoles referentiales), den auch nach der Zustellung der Ladung fortgesetzten Bau des Backofens nicht unterbinde, als Attentat. Der Appellat bestreitet, daß die zwischen den Häusern stehende Mauer allein der Appellantin gehöre; vielmehr handle es sich, wie der Kaufvertrag von 1666 beweise, um eine gemeinschaftlich genutzte und zu nutzende Mauer. Er habe die Mauer nicht weiter als bis zur Hälfte aufgebrochen und damit, da er in seinem Teil geblieben sei, auch nicht das Ortsstatut verletzt. Die Appellantin habe dem Bau zunächst zugestimmt. Er bezweifelt die Zulässigkeit der RKG-Appellation wegen Fehlens einer Beschwerde (propter notorium defectum gravaminum) und da das Verfahren unter falschen Angaben über die Sachlage erschlichen sei. 16. Juli 1746 Ulteriores compulsoriales zur Herausgabe der Acta priora. (6)~Instanzen: 1. Lipp. Kanzlei zu Detmold 1745 ( 2. RKG 1746 - 1747 (1575 - 1747) (7)~Beweismittel: Acta priora (Q 18). Rationes decidendi (Bd. 1 Bl. 192 - 199). Kaufvertrag über das zwischen Gerd Arends Haus und der Lemgoer Pforte gelegene Haus in Detmold zwischen David Welmann, Bürger und ehemaliger Apotheker zu Lemgo, als Verkäufer und Anton Borger als Käufer für 400 T., 1666 (Q 8). Auszug aus dem Stadtbuch der Stadt Detmold von 1575 (Q 9). Botenlohnquittung (Q 15). Armutsbescheinigung von Bürgermeister und Rat der Stadt Detmold für die Kinder Plöger, 1747 (Bd. 1 Bl. 242 - 243). (8)~Beschreibung: 2 Bde., 6 cm; Bd. 1: 4 cm, Bl. 1 - 72, 171 - 243, lose; Q 1 - 17, 19 - 23, es fehlt Q 19, 8 Beil., davon 6 prod. 28. April und 6. Oktober 1747; Bd. 2: 2 cm, Bl. 73 - 169, geb.; Q 18.